Sehr geehrte Nina,
ob im Einzelfall der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte Hochschulausbildung i.S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB 6 ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem Status der Ausbildungsstätte im Ausland. Ist die Ausbildungsstätte im Ausland als Einrichtung des Hochschulwesens anerkannt und ist die ausländische Ausbildung einer deutschen Ausbildung gleichwertig, ist von einer Hochschulausbildung auszugehen, wenn die Hochschulausbildung Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen hat.
Der Zeitraum, in dem Sie das Abitur nachgeholt haben, kann ggf. als Schulausbildungszeit nach § 58 Abs. 1 S.1 Nr. 4 berücksichtigt werden.
Die Klärung Ihres Versicherungskontos können Sie bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen.
Bei Prüfung der Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für einen deutschen Rentenanspruch werden in der Regel auch Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten berücksichtigt. Voraussetzung ist unter anderem, dass mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Beitrag vorhanden ist.
Mit freundlichen Grüßen