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Studium ohne Abschluss

von Rentenklau11.07.2009 | 18:47
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2 Antworten

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Zwischen 1977 und 1978 habe ich eine Anrechnungszeit für ein nicht abgeschlossenes Studium in meinem Versicherungskonto. Dieses Zeit ist durch X Kontenklärungsverfahren, an denen ich mitgewirkt habe, längst bindend festgestellt worden. Vor wenigen Monaten ist mein Konto von der DRV Bund an ein einen Regionalträger abgegeben worden. Dieser verlangt nunmehr von mir im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Rentenauskunft die Vorlage von Studienbescheinigungen, Semesterbescheinigungen usw. Ist der Regionalträger hier nicht an die längst bindend gewordenen Entscheidungen der DRV Bund gebunden? Kann er diese Zeiten nach Gutdünken ändern? Welchen Wert hat die bindende Feststellung der Zeiten in den vergangenen Versicherungsverläufen? Die Zeiten liegen nach Vollendung meines 17- Lebensjahres.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Rentenklau,

aus welchen Gründen Ihr neu zuständiger RV-Träger noch einmal Erhebungen zu diesen Zeiten durchführt, kann ich nicht nachvollziehen. Ein Feststellungsbescheid, der von der DRV Bund erteilt worden ist, bindet auch die anderen Rentenversicherungsträger. D.h., Ihr nun zuständiger Rentenversicherungsträger könnte die festgestellten Daten aus den Jahren 1977/78 nur unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften (SGB X) ändern. Dies würde jedoch voraussetzen, dass Ihre Daten in dieser Zeit falsch erfasst wurden.

1 Antworten

Ghostwriteram 13.07.2009 | 09:34
Hallo Rentenklau, wenn ich mich in Ihre Situation versetze kann ich Ihre Aufregung (zunächst)verstehen. Deshalb (hoffentlich zu Ihrer Beruhigung) einige Erläuterungen: -Der Regionalträger ist genauso wie die D.R.V. Bund an die Gesetzgebung (geregelt in den Sozialgesetzbüchern SGB I, SGB IV, SGB VI und SGB X) gebunden. Spätestens seit Inkrafttreten des SGB VI am 01.01.1992 gibt es nur noch ein "Rentengesetz". -Die Gesetzgebung hat jedoch gerade das Recht zu den Anrechungszeiten (hier Hochschulausbildung) stets und ständig seit 1992 verändert. So auch die Bewertung Ihrer Anrechungszeit wg. Hochschulausbildung -Seien Sie froh:-) Die Höchstdauer der Anrechungszeit wurde zwar begrenzt, aber dafür wird kein Abschluß des Studiums zur Anerkennung mehr gefordert. - Die D.R.V. Bund hat daher möglicherweise Ihre Hochschulausbildung abgelehnt, der Regionalträger kann nicht mehr erkennen warum und fordert deswegen erneut Nachweise an. Aber greifen Sie doch zum Telefon und rufen den Sachbearbeiter beim Regionalträger an und fragen Sie warum und welche Nachweise er genau benötigt. -Last but not least: Die Anrechnungszeiten werden, solange Sie noch keinen Rentenbescheid erhalten haben (also Rentner werden), nur vorgemerkt und können sich zu jeder Zeit durch Änderung der Gesetze in Ihrer Wertigkeit oder Anrechnungsdauer ändern ! Ich hoffe Sie wissen jetzt mehr ?! Gruß Ghostwriter
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