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Experten-Antwort

Studium, Praktikum, EM-Rente

von Susanne Holpers12.04.2016 | 19:28
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich bin 32 Jahre alt, beziehe seit einigen Jahren eine volle und unbefristete EM-Rente wegen einer psychischen Krankheit. Seit 2012 studiere ich, seit April 2016 im Master. Nun wird mir voraussichtlich ein Praktikum angeboten. Und dieses Praktikum könnte mir längerfristig die Möglichkeit schaffen, wieder auf dem Arbeitsmarkt - wenn auch eingeschränkt - Fuß zu fassen. Zum Beispiel im Anschluss an das Studium, wenn die mit diesem Studium verbundenen Belastungen vorbei sind. Meine Frage: Es ist mir wichtig, keine rentenschädliche Handlung zu begehen, denn ich will meinen Master erfolgreich abschließen (etwa im April 2018 ). Darf ich denn nun ein Praktium absolvieren? Ich kenne die 15-Stunden-Regel (bzw. 3-Stunden-Pro-Tag-Regel) und werde mich darum bemühen, für das Praktikum keinerlei Entgelt zu bekommen, um das Risiko einer rentenschädlichen Handlung zu minimieren. Auf eine erste Nachfrage hin wurde mir gesagt, dass ein unbezahltes Praktikum bei gleichzeitigem Studium diesem zugerechnet und als solches von der RV akzeptiert wird. Können Sie mir hierzu Ihre Meinung sagen? Und wäre es auch bei einem unbezahlten Praktikum rentenschädlich, mehr als 3 Stunden pro Tag im Praktikum zu verbringen? Vielen Dank im Voraus, und mit freundlichen Grüßen, Susanne Holpers

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Susanne Holpers,

grundsätzlich ist es möglich neben dem Bezug einer Rente mtl. 450 EUR unschädlich hinzuzuverdienen. Diese Regelung gilt auch für ein Praktikum, welches neben dem Studium absolviert wird. Eine Stundenregelung existiert nicht mehr, daher erfolgt hierzu auch keine Überprüfung des Rentenversicherungsträgers.

Sofern Sie nach erfolgreicher Beendigung des Studiums eine Beschäftigung mit einem Gehalt oberhalb der 450 EUR-Grenze aufnehmen sollten, wäre dieser Tatbestand dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, da dann möglicherweise eine Teilrente zu zahlen ist.

Die entsprechenden Teilrentenarten und den zulässigen Verdienst pro Teilrente finden Sie in der Anlage 19 des erstmaligen Rentenbescheides. Auf Wunsch stellt Ihnen der Rentenversicherungsträger auch eine aktuelle Übersicht aus. Sie können sich auch an eine Beratungsstelle vor Ort wenden, sobald absehbar ist, dass Sie die 450 EUR-Grenze überschreiten werden.

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2 Antworten

Schadeam 12.04.2016 | 22:17
Wenn Sie ein unbezahltes Praktikum machen, woher soll denn die DRV davon erfahren? Doch nur dann, wenn Sie es mitteilen? und das müssen Sie nicht.... Mund halten und gut ist......
Susanne Holpersam 13.04.2016 | 14:34
Vielen Dank für die beiden Antworten. Rückfrage an den Experten: Was meinen Sie damit, wenn Sie sagen: "Die Stundenregelung existiert nicht mehr"?
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