Während ich gearbeitet habe und anschließend arbeitslos war, war ich immer noch gleichzeitig für meine Doktorarbeit und für ein Zweitstudium an der Uni eingeschrieben. Sollte ich diese Studienzeiten, die über mein Erststudium hinaus gehen überhaupt beim Antrag auf Kontenklärung angeben? Ich glaube im Nachhinein nämlich, dass ich während meiner Arbeitslosigkeit gar nicht an der Uni hätte eingeschrieben sein dürfen.
Ein Studierender kann neben dem Studium einer Nebenbeschäftigung nachgehen (= abhängig arbeiten im rentenversicherungsrechtlichen Sinne), die bei einem Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung führt.
Verliert der Studierende diese Arbeit, dann ist er (teil-) arbeitslos, hat aber aufgrund fehlender Versicherung im Normalfall keinen Anspruch auf (Teil-) Arbeitslosengeld, und aufgrund des nicht-erfüllten Unterbrechungsmerkmals auch keinen Anspruch auf rentenrechtliche Zeiten.
Arbeitslosigkeit und Studium schliessen sich im Prinzip also nicht aus.
Da Ihnen Zeiten eines Zweitstudiums und einer Doktorarbeit rentenrechtlich aber nichts bringen, Zeiten der Arbeitslosigkeit, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen, hingegen sehr wohl rentenrechtlich relevant sind, sind Sie wahrscheinlich besser beraten, wenn Sie eine sinnlose Auseinandersetzung über die Dauer des wöchentlichen Zeitaufwandes für Studium und Arbeit vermeiden, und so vorgehen, wie Sie das schon vorgeschlagen haben.
Lieber Bernhard, vielen Dank für Ihre Auskunft.
Die Zeit des Zweitstudium könnte als Anrechnungszeit Berücksichtigung finden, soweit es sich hierbei nicht um ein Ergänzungs- oder Zusatzstudium handelt. Sollten Sie das Zweitstudium während Ihrer Promotion noch nicht begonnen haben, ist die Berücksichtigung einer Ausbildungsanrechnungszeit während der Promotion ausgeschlossen, wenn Ihr Erststudium bereits durch eine andere Prüfung abgeschlossen war.
Eine gleichzeitig vorliegende Arbeitslosigkeit würde diese Beurteilung nicht beeinflussen. Sollte die Agentur für Arbeit das zeitgleiche Vorliegen von Arbeitslosigkeit bestätigt, wird Ihr Rentenversicherungsträger prüfen, ob die Zeit der Arbeitslosigkeit als Beitrags- bzw. Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist.
Es ist also möglich, das sowohl das Studium als auch die Arbeitslosigkeit rentenrechtlich berücksichtigt wird.
Zu beachten ist jedoch, dass Zeiten der schulischen Ausbildung (einschließlich allgemeinbildende Schulzeit u.s.w.) nur bis zu einer Höchstdauer von 8 Jahren als Anrechnungszeiten erfasst werden können. Auf diese Höchstdauer werden auch schulische Ausbildungszeiten angerechnet, die darüber hinaus als Beitragszeit oder beitragsfreie Zeit wegen anderer rentenrechtlich relevanter Tatbestände (z.B. Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit) zu berücksichtigen sind. Des Weiteren sollten Sie wissen, dass bei einem Rentenbeginn ab 2009 die Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung selbst nicht mehr bewertet werden.
Ich bin 33 jahre alt und zu zeit beschaftigt als verkäufer in einem bäckerei aber uns bedrohet die Kundigung weil das geschäft läuft nicht so und ich mache mir schon gedanken was ich machen kann als ich arbeislos werde ob ich studieren kann? weil ich eine abgeschlossene studium aus Russland im breich Maschinenbau habe. in dieser zeit möchte ich mich um meine zukünftige Kariere kümmern ich möchte mich weiter bilden aber ich weiss nicht dass ich von der arbeitsamt oder irrgend eine andre behörde unterstützung bekommen würde
Hallo erstmal;-)
also ich werde ab den 01.06.08 Arbeitslos, aber mein Studium fängt 01.01.08 an. Das heißt das ich während meines Studium Arbeitslos werde. Jetzt meine Frage: 1. würde mich das Arbeitsamt dabei Unterstützen oder würden sie mir Schwiegkeiten machen?
2. könnte ich den beim Arbeitsamt finaziele Hilfe anfordern?
Ich währe euch oder Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir da helfen würden. Danke schon mal