Eine EM-RT wird nur erteilt, wenn man die Hinzuverdienstgrenze einhält.
Hinzuverdienst i. S. v. § 96a SGB 6 sind:
· Arbeitsentgelt aus nichtselbstständiger Arbeit,
· Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit,
· vergleichbares Einkommen und
· Sozialleistungen (Entgeltersatzleistungen i. S. d. § 96a Abs. 3 und 4 SGB 6).
Im Umkehrschluss dazu ist; alles andere, also auch Studium kann man machen!