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Experten-Antwort

Studium und EU Rente

von aconita22.06.2011 | 19:03
2110 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Es gab schon mal einen Beitrag zu diesem Thema, aber ich möchte trotzdem nochmals expliziet fragen, gibt es irgendwo einen Paragraphen oder eine Gesetzesregelung dazu, dass dies möglich ist? Ich möchte gerne Studieren, beziehe aber EU Rente. Das Studium soll auch dazu dienen ggf. wieder arbeitsfähig zu werden, das wäre mein Ziel, ich möcht auf Dauer keine Rente haben, aber voll erwerbsfähig zu sein, das traue ich mir momentan noch nicht zu. Vielen dank für die Antwort aconita

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Eine EM-RT wird nur erteilt, wenn man die Hinzuverdienstgrenze einhält.

Hinzuverdienst i. S. v. § 96a SGB 6 sind:

· Arbeitsentgelt aus nichtselbstständiger Arbeit,

· Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit,

· vergleichbares Einkommen und

· Sozialleistungen (Entgeltersatzleistungen i. S. d. § 96a Abs. 3 und 4 SGB 6).

Im Umkehrschluss dazu ist; alles andere, also auch Studium kann man machen!

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

3 Antworten

-_-am 22.06.2011 | 19:52
Kein Problem. Natürlich dürfen Sie studieren. Es besteht nicht einmal eine Pflicht, das der Deutschen Rentenversicherung anzuzeigen!
aconitaam 22.06.2011 | 22:52
danke Aber nachlesen, so offiziell kann man das nicht oder?
Sozialrechtleram 23.06.2011 | 02:00
Nicht alles ist in Deutschland geregelt. Das Einzige, was Sie als Rentnerin nur in begrenztem Maße dürfen, ist arbeiten. Ein Studium ist jedoch keine Arbeit. Wenn Sie also eine Hochschulzugangsberechtigung haben, können Sie sich einschreiben und studieren. Da Sie als Rentnerin auch schwerbehindert sind (Ausweis und Anerkennung beantragen), gelten an vielen Hochschulen für Sie Erleichterungen in den Prüfungsordnungen, was die Gesamtstudienzeit betrifft. Sie haben keine Pflicht, die Aufnahme eines Studiums der DRV mitzuteilen, es sei denn, sie werden durch das Studium wieder voll erwerbsfähig. Aber das wird ja erst mit Erhalt der Bachelor- oder Masterurkunde der Fall sein.
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