Studium und Nebenjob/Minijob

von
Gueschno

Meine Tochter studiert und will zusätzlich am Wochenende, an gesetzlichen Feiertagen und an studienfreien Wochentagen in einem Krankenhaus arbeiten. Sie möchte gerne in diesem Beschäftigungsverhältnis, um sich die Riesterförderung zu erhalten, den zusätzlichen Beitrag in Höhe von 4,9 Prozent zur Rentenversicherung entrichten.

Meine Fragen dazu lauten: Fallen Studienzeiten, die ja als Anrechnungszeiten gewertet werden, hier ersatzlos weg oder wird die Zeit des Studiums und des Nebenjob/Minijob (mit zusätzlicher freiwilliger Beitragszahlung zur Rentenversicherung) nebeneinander, also doppelt im Versicherungsverlauf angerechnet?

Wie wirkt sich der zusätzliche Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 4,9 Prozent überhaupt bei der Rentenhöhe aus bzw. läßt sich aus dieser freiwilligen Zahlung dann ggf. eine Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ableiten?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

von
-_-

Der Minijob (mit zusätzlicher freiwilliger Beitragszahlung zur Rentenversicherung) wird zusätzlich im Versicherungsverlauf angerechnet, wenn das Studium Zeit und Arbeitskraft weiterhin überwiegend in Anspruch nimmt.

Wie wirkt sich der zusätzliche Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 4,9 Prozent überhaupt bei der Rentenhöhe aus? Es entstehen dann normale vollwertige Pflichtbeiträge.

Läßt sich aus einer freiwilligen Zahlung zusätzlicher Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 4,9 Prozent eine Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ableiten? Ja, auch ein Anspruch auf Reha-Leistungen wird aufgebaut.

Weitere Infos unter
http://www.minijob-zentrale.de/nn_10948/DE/1__AN/2__aufstockungRente/navNode.html?__nnn=true

Experten-Antwort

Treffen Zeiten einer schulischen Ausbildung mit Pflichtbeitragszeiten (hier: aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) zusammen, kann eine Anrechnungszeit nur berücksichtigt werden, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

Überwiegt die schulische Ausbildung sind Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten gleichzeitig anzuerkennen. Rentenrechtlich sind diese Zeiten als beitragsgeminderte Zeiten zu bewerten.

Wird auf die Versicherungsfreiheit verzichtet (Zahlung der Aufstockungsbeiträge in Höhe von 4,9 %), sind die Beiträge aus einer geringfügigen Beschäftigung den Zeiten aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit gleichgestellt. Diese Pflichtbeiträge sind Beitragszeiten mit allen Konsequenzen und daher werden mit diesen Beiträgen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt.

Bei einem erzielten Entgelt von jährlich 4800 Euro (monatlich 400 Euro) aus einer geringfügigen Beschäftigung und Zahlung der Aufstockungsbeiträge wird z. Zt. ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von 4,08 Euro erzielt.

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