Treffen Zeiten einer schulischen Ausbildung mit Pflichtbeitragszeiten (hier: aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) zusammen, kann eine Anrechnungszeit nur berücksichtigt werden, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
Überwiegt die schulische Ausbildung sind Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten gleichzeitig anzuerkennen. Rentenrechtlich sind diese Zeiten als beitragsgeminderte Zeiten zu bewerten.
Wird auf die Versicherungsfreiheit verzichtet (Zahlung der Aufstockungsbeiträge in Höhe von 4,9 %), sind die Beiträge aus einer geringfügigen Beschäftigung den Zeiten aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit gleichgestellt. Diese Pflichtbeiträge sind Beitragszeiten mit allen Konsequenzen und daher werden mit diesen Beiträgen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt.
Bei einem erzielten Entgelt von jährlich 4800 Euro (monatlich 400 Euro) aus einer geringfügigen Beschäftigung und Zahlung der Aufstockungsbeiträge wird z. Zt. ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von 4,08 Euro erzielt.