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Experten-Antwort

Stundengrenze bei teilweiser Erwerbsminderungsrente

von Stefan Weber03.04.2014 | 15:32
1208 Ansichten
3 Antworten

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Liebes Forum, neulich ist bei einem Seminar eine Debatte entbrannt, auf die keine eine Antwort wusste: Wenn jemand arbeitet und teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht, ist dann nur die Hinzuverdienstgrenze zu beachten oder auch die Arbeitsstunden? Wenn die Stunden eine Rolle spielen, dürfen dann am Tag nicht mehr als 6 oder in der Woche nicht mehr als 30 Stunden gearbeitet werden? Weder im SGB VI noch in den Broschüren der DRVB konnten wir eine Antwort finden. Gibt es Rechtsprechung hierzug? Vielen Dank sw

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Kommt auf den individuellen Fall an, natürlich können die Rentenversicherungsträger aber jederzeit eine Nachuntersuchung durchführen lassen.

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2 Antworten

Fritzam 03.04.2014 | 16:05
Hallo Um überhaubt eine E w M Rente zu Bekopmmen muss die Leistungsfähigkeit unter 6 Stunden Gesunken sein.
W*lfgangam 03.04.2014 | 20:40
Hallo Stefan Weber, es kommt auf das med. festgestellte Leistungsvermögen an, nicht auf das, was der (teilweise) EM-Rentner sich tatsächlich noch 'abquält'. Auch ein voll erwerbsgeminderter Rentner könnte 40 Std./Woche arbeiten - wider der eigenen Gesundheit, ohne den Rentenanspruch als solchen zu verlieren. Die (Wieder-) Aufnahme einer Beschäftigung wird natürlich und sofort von der DRV kritisch gesehen - eine Überprüfung der ursprünglich festgestellten (teilweisen) EM dürfte die Folge sein. Drastisch: wuchert der bereits diagnostizierte Krebs weiter dem Ende entgegen/wachsen Arme und Beine nicht mehr nach, bleibt die EM ohne Einschränkung bestehen - nur der (ggf. zu hohe) Hinzuverdienst beschränkt den Zahlbetrag der Rente, auch auf Null. Gruß w. ...war auf dem Seminar kein Fachreferent der DRV zugegen? ;-)
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