Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGrundsätzlich gilt:
Bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit ist stets zu prüfen, ob unter Berücksichtigung dieser Beschäftigung oder Tätigkeit weiterhin volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Solange die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit die vorliegende volle oder teilweise Erwerbsminderung nicht beseitigt, besteht der Rentenanspruch dem Grunde nach weiter.
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