Hallo SteZie,
nach Ihrer Schilderung befindet sich Ihre Frau zur Zeit in einer Rehabilitationsmaßnahme. Nach Abschluss dieser Maßnahme wird ein Entlassungsbericht erstellt, aus dem hervorgeht, ob sie arbeitsfähig bzw. arbeitsunfähig entlassen wird.
Wir empfehlen zunächst den Ausgang der Rehabilitationsmaßnahme abzuwarten. Ggf. ergeben sich aus dem Entlassungsbericht weitere Details zur weiteren Vorgehensweise.
Außerdem befinden Sie sich auch noch im Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid.
Die Stelle, die den Widerspruch bearbeitet prüft, ob dem Widerspruch nach Durchführung der Reha-Maßnahme abgeholfen werden kann. Ansonsten wird ein Widerspruchsbescheid erteilt, gegen den Klage beim Sozialgericht erhoben werden kann.
Eine Änderung der Arbeitszeit hat auf das anhängige Widerspruchsverfahren keine Auswirkung.
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu beziehen.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird dann gewährt, wenn das Leistungsvermögen des Betreffenden insoweit eingeschränkt ist, als dass er noch zwischen 3 und 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt lediglich die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Neben dem Bezug dieser Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist ein Hinzuverdienst möglich, der sich an der Höhe der Entgelte aus den letzten 3 Jahren vor Rentenbewilligung orientiert.