Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich durch Krankheit oder eine Behinderung ausgelöst. Bei einer Erwerbsminderungsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung muss zudem eine teiweise Erwerbsminderung vorliegen, dass heißt dass der Versicherte außerstande ist unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Std. täglich erwerbstätig zu sein.
Somit ist es rentenschädlich, eine Erwerbstätigkeit von über 6 Std. tgl. neben dem Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente auszuüben.
Selbstverständlich ist es vom Rentenversicherungsträger überprüfbar, in welchem Umfang eine Tätigkeit ausgeübt wird.
Eine Ausnahme der Regelung besteht dann, wenn die Tätigkeit auf Kosten der Kosten der Gesundheit ausgeführt wird.