Hallo Petermann,
nach meinem Kenntnisstand gibt es keine "analoge Gleitzonenregelung" oder ähnliches bei der Frage der Bemessung der KV Beiträge nach § 226 SGB V. Demnach müssten Sie den Abzug von KV Beiträgen iHv. 24,57 Euro hinnehmen.
Allerdings bin ich kein ausgewiesener Krankenkassenexperte, daher rate ich Ihnen zu einer Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse.
In den Zusammenhang sollten Sie bitte auch klären, ob Sie auf den über 134,75 Euro hnausgehenden Betrag rechtswirksam verzichten und dadurch einen KV-Beitragszahlung umgehen können.
Leider kann ich keine weiteren und keine abschließende Information anbieten.