SV-Freiheit und pauschale Lohnsteuer bei Altersteilzeit

von
mab46

Sehr geehrte Damen und Herren,

demnächst gehe ich mit dem Blockmodel in Altersteilzeit. Ich besitze eine Direktversicherung als Altersvorsorge, die über meinen Arbeitgeber läuft und aus der Jahressonderzahlung bezahlt wird. Die Versicherung wurde vor 2005 abgeschlossen und nicht lohnsteuerfrei gestellt.
Da während der Altersteilzeit - so die Info des Lohnbüros - die Jahressonderzahlung auf den monatlichen Lohn mit verteilt wird, sind eine SV-Befreiung und eine Pauschalierung der Lohnsteuer nicht mehr möglich. Eine Nachfrage beim hiesigen Arbeitsamt ergab zwar, dass eine SV-Befreiung doch möglich sei, wie dies realisiert wird, konnte man mir jedoch dort auch nicht sagen.
Ich hätte gerne gewusst, wie hier die Rechtslage dazu ist.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

mab46

von
HLRT67

Zunächst eine Begriffsklärung: Ich nehme an, daß Ihre Formulierung "nicht lohnsteuerfrei gestellt" heißen soll, daß der ursprüngliche Status, also Pauschalbesteuerung, beibehalten wurde. Für die Pauschalbesteuerung ist es völlig egal, ob die Versicherung aus Einmalzahlung oder dem laufenden Entgelt bedient wird, diese Unterscheidung ist nur relevant für die Beitragspflicht der Beiträge zur Sozialversicherung. Wenn also jetzt monatlich umgewandelt wird, werden die DV-Beiträge beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Daß Altersteilzeit + Direktversicherung zur gleichen Zeit eine Herausforderung für das Lohnbüro sein könnte (zumindest wenn man es händisch "nachrechnen" will), ist eine andere Sache.

von
Schiko.

Gehe davon aus, die versorgungszusage für
die direktversicherung wurde ihnen schon vor
dem 1.1. 2005 erteilt.
Es gilt also weiterhin die 20 % paulschalsteuer
plus soli und kirchensteuer, und nicht der per-
sönliche steuersatz.
Dies hat der arbeitgeber eben statt einmal im
jahr, jeweils monatlich zu berücksichtigen.
Notfalls könnten sie ja durch eine entsprechende
arbeitgeberbestätigung bei der einkomensteuer-
erklärung formlos dies reparieren lassen.

Dies gilt sinngemäß auch für die beiträge zur
sozialversicherung. Erfreulich, auch ab 2009
wird dies weiterhin gelten, ist aber noch nicht
gesetzlich festgelegt.

Herrn HLRT 67 bitte ich ebenfalls um die be-
griffserklärung DV-Beiträge.

Mit freundlichen Grüßen.

Experten-Antwort

Hallo, mab46,

künftige Entgeltansprüche können in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung).

Bis zum 31.12.2008 (aktuelle Gesetzeslage) sind Beiträge zu einer Direktversicherung bzw. weitere, über den steuerfreien Betrag hinausgehende Zuwendungen an eine Pensionskasse bis zu einem Betrag von 4% der jährlichen Beitragbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2007: 63.000 €) kein Arbeitsentgelt (§ 115 SGB IV, § 2 Abs.2 Nr.5,6 ArEV), soweit sie nach § 40b EStG pauschal versteuert und zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden (§ 2 Abs.1 S.1 Nr.3 ArEV).

Beiträge zu einer Direktversicherung, die aus einer Sonderzuwendung finanziert werden, vermindern unter den Voraussetzungen des § 2 Abs.1 S.1 Nr.3 ArEV insoweit die Höhe der Sonderzuwendung. Da dem für die Berechnung der zusätzlichen Rentenbeiträge maßgeblichen Regelarbeitsentgelt Einmalzahlungen nicht zuzurechnen sind (Rechtslage ab 01.07.2004), hat die unter den Voraussetzungen des § 2 Abs1. S.1 Nr.3 ArEV erfolgte Entgeltumwandlung insoweit keine Auswirkungen auf die beginnende Altersteilzeit.

von
Kurt

Schiko, DV-Beiträge steht wohl für Direktversicherungs-Beiträge

von
mab46

Hallo,

vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
Ich hätte in diesem Zusammenhang jedoch noch gern gewusst, ob trotz der monatlich verrechneten anteiligen Jahressonderzahlung der Beitrag der Direktversicherung, wie mit der Versicherung vereinbart, weiterhin einmal jährlich vom Arbeitgeber überwiesen werden kann.
Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

mab46

von
Schiko.

Kaum vorstellbar das es schädlich ist, wenn eine ver-
einbarte jahreszahlung einmalig, bereits in zwölf monats-
schritten erfolgt.
Der monatlich verrechnete betrag kann ja nicht zwölf
monate lang in der luft hängen bleiben.
Durchaus denkbar, die beträge auf ein konto pro diverse
-angelegt bei einer bank- einstweilen zu verbuchen, um
am jahresende den jahresbetrag zu überweisen.

Mit freundlichen Grüßen.

von
mab46

Hallo,

nochmals mit der Problematik und Ihren Aussagen beschäftigt, muss ich feststellen, dass ich zwar verstanden habe, dass die 20 %-ige Pauschalversteuerung für meine Direktversicherung weiterhin gilt. Jedoch lese ich aus dem Beitrag von Herrn HLRT67 vom 11.07.2007, 7:52 Uhr, heraus dass die Direktversicherungsbeiträge im meinem Fall SV-pflichtig sind. Die Aussage von Herrn Schiko vom 11.07.2007, 10:16 Uhr, interpretiere ich jedoch so, dass auch bei der Aufteilung der Jahressonderzahlung auf alle Monate des Jahres die SV-Freiheit weiterhin besteht. Leider kann ich beim Experten zur SV-Freiheit gar nichts herauslesen. Deshalb bitte ich noch einmal um eine eindeutige Aussage, ob bei Aufteilung der Jahressonderzahlung auf alle Monate des Jahres, wie es bei Altersteilzeit üblich ist, trotzdem eine SV-Freiheit besteht (evtl. gibt es hier eine Sonderreglung).

Vielen Dank.

mab46

von
Schiko.

Verstehe nicht so recht warum sie beiträge zu
einer direktversicherung nur auf sonderzahlungen
herleiten wollen.

Dies wäre ja schlimm, jemand der kein weihnachts-
geld und sonstige sonderzahlungen erhält wäre ja
doppelt benachteiligt.

Mit freundlichen Grüßen.

von
mab46

Hallo Herr Schiko und alle anderen,

zur Konkretisierung meiner Frage: Lt. Gesetz ist bis 2008 der Beitrag der Direktversicherung SV-frei, wenn er als Einmalzahlung aus der Jahressonderzahlung erfolgt. Bei der Altersteilzeit wird jedoch die ansonsten einmal im Jahr ausgezahlte Sonderzahlung über alle Monate verteilt. Es wird also über die gesamte Zeit der Altersteilzeit jeden Monat das gleiche Gehalt gezahlt. Weil eben diese gesetzliche Bestimmung hinsichtlich dieser Einmalzahlung besteht, würde ich gern wissen, ob es eine Ausnahmeregelung gibt, die bei Altersteilzeit, wo also die Jahressonderzahlung nicht mehr als Einmalbetrag erfolgt, trotzdem die SV-Freiheit besteht.

Vielen Dank für eine konkrete Antwort.

mab46

Experten-Antwort

Neben den bestehenden Regelungen gibt es keine Sonderregelungen für Altersteilzeitfälle. Im Übrigen empfehlen wir Ihnen mit der zuständigen Einzugsstelle ( Krankenkasse ) Kontakt aufzunehmen und den konkreten Sachverhalt zu besprechen.

von
Carina

Kann ich einen Teil der Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) auch in Urlaub umwandeln lassen und wie sieht das Verhältnis dann aus - halbes Geld - Brutto - 15 Tage mehr Urlaub - zahle soviele Steuern dass ich lieber Urlaub hätte . Danke

Experten-Antwort

ob man einen Teil der Jahressonderzahlung in Urlaub "umwandeln" kann, hängt
u.a. von der rechtlichen Möglichkeit ( in der Regel Tarifvertrag) ab.
Der Tarifvertrag wird nicht nur das "ob" sondern auch das "wie" regeln.

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