Hallo, mab46,
künftige Entgeltansprüche können in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung).
Bis zum 31.12.2008 (aktuelle Gesetzeslage) sind Beiträge zu einer Direktversicherung bzw. weitere, über den steuerfreien Betrag hinausgehende Zuwendungen an eine Pensionskasse bis zu einem Betrag von 4% der jährlichen Beitragbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2007: 63.000 €) kein Arbeitsentgelt (§ 115 SGB IV, § 2 Abs.2 Nr.5,6 ArEV), soweit sie nach § 40b EStG pauschal versteuert und zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden (§ 2 Abs.1 S.1 Nr.3 ArEV).
Beiträge zu einer Direktversicherung, die aus einer Sonderzuwendung finanziert werden, vermindern unter den Voraussetzungen des § 2 Abs.1 S.1 Nr.3 ArEV insoweit die Höhe der Sonderzuwendung. Da dem für die Berechnung der zusätzlichen Rentenbeiträge maßgeblichen Regelarbeitsentgelt Einmalzahlungen nicht zuzurechnen sind (Rechtslage ab 01.07.2004), hat die unter den Voraussetzungen des § 2 Abs1. S.1 Nr.3 ArEV erfolgte Entgeltumwandlung insoweit keine Auswirkungen auf die beginnende Altersteilzeit.