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TaA / Ermittlung Arbeitsentgelt

von Charlotte27.12.2012 | 15:54
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Hallo, ich werde an einer TaA teilnehmen und habe eine Frage, zur Ermittlung der Höhe des während der Maßnahme gezahlten Übergangsgelds. Ich bin in den letzten 14 Jahren selbständig gewesen und habe in den letzten 2 Jahren wegen meiner Erkrankung sehr wenig verdient. Ich gehe davon aus, dass das Übergangsgeld daher nach § 48 SGB IX berechnet wird. Dies bedeutet, dass für die Berechnungsgrundlage das mtl. tarifliche ortsübliche Arbeitsentgelt maßgebend ist. Und nun wird es spannend: Ich habe in den letzten 14 Jahren als selbständige Fachfrau für Öffentlichkeitsarbeit gearbeitet. Vor 20 Jahren hatte ich mein BWL Studium als Diplom-Kauffrau (Univ.) abgeschlossen. Dies bedeutet ortsübliches tarifliches Arbeitsentgelt als Diplom-Kauffrau oder als Fachfrau für Öffentlichkeitsarbeit? Wird ggfs. bei einer Bezugsgröße 'Fachfrau für Öffentlichkeitsarbeit' der akademische Hintergrund berücksichtigt? Wird das Alter beim tariflichen ortsüblichen Entgelt auch berücksichtigt? Meine Recherche ergab bis jetzt, dass ich als selbständige Diplom-Kauffrau mit 20 Jahren Berufserfahrung ein wesentlich höheres Einkommen habe als eben eine Fachfrau für Öffentlichkeitsarbeit. Dazu kommt, dass ich zwar nach dem Studium 7 Jahre im Angestelltenverhältnis als Diplom-Kauffrau gearbeitet habe, ich dieses Angestelltenverhältnis aber aufgegeben habe, weil ich diese Abeit gesundheitsbedingt nicht mehr durchhalten konnte... Vielen Dank. Grüße - Charlotte

6 Antworten

Rehaam 27.12.2012 | 16:22
Hallo Charlotte, Also zuerst müssen Sie mal die Voraussetzungen des §20 zum SGB VI erfüllen (Pflichtversicherung als selbständig Tätige), nur dann kann eigentlich überhaupt geprüft werden, ob und wieviel Ü-Geld Sie erhalten. Wenn Sie in den letzten Jahren nicht Rentenversicherungspflichtig waren, bekommen Sie auch kein Ü-Geld. Ich hab das jedenfalls so nicht aus Ihrem Beitrag erkennen können. MfG Reha
Charlotteam 27.12.2012 | 16:52
Ja, ich habe als Selbständige Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt. Es ist sicher das bei mir das ortsübliche Engelt zur Berechnungsgrundlage herangezogen wird. Doch ich habe als Diplom-Kauffrau gearbeitet, s.o. "Dazu kommt, dass ich zwar nach dem Studium 7 Jahre im Angestelltenverhältnis als Diplom-Kauffrau gearbeitet habe, ich dieses Angestelltenverhältnis aber aufgegeben habe, weil ich diese Abeit gesundheitsbedingt nicht mehr durchhalten konnte..." Ja, ich denke schon, dass es mit dem Nachweis und der dem Aufgeben der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen schwierig werden könnte..... Dennoch, sollte der Tarif "Fachfrau für Öffentlichkeitsarbeit" relevant sein: Kann ich hier nicht verlangen, dass auch mein akademischer Hintergrund berücksichtigt wird? Das Spektrum der Qualität ist bei dem Beruf Fachfrau für Öffentlichkeitsarbeit - sehr groß.... Grüße - Charlotte
Rehaam 28.12.2012 | 11:24
Hallo Charlotte, ich vermute, das ist ein wenig anders, denn... § 21 SGB 6 - in Kraft ab 01.04.2012 (Auszug) (1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 6 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen. (2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die "Arbeitseinkommen" (also pflichtversicherte Selbständige!) erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. Ob das jetzt so stimmt? M.E. greift bei Ihnen der §48 SGB IX nicht. Viellleicht kann das Expertenteam hier nochmal Aufschluss geben? Beste Grüße und ein erfolgreiches 2013 !
???am 28.12.2012 | 13:22
Warum sollte § 48 SGB IX nicht greifen? Einzige Voraussetzung ist die Teilnahme an einer LTA und das ist mit "TaA" wohl gemeint.
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