Hallo,
ich werde an einer TaA teilnehmen und habe eine Frage, zur Ermittlung der Höhe des während der Maßnahme gezahlten Übergangsgelds.
Ich bin in den letzten 14 Jahren selbständig gewesen und habe in den letzten 2 Jahren wegen meiner Erkrankung sehr wenig verdient.
Ich gehe davon aus, dass das Übergangsgeld daher nach § 48 SGB IX berechnet wird. Dies bedeutet, dass für die Berechnungsgrundlage das mtl. tarifliche ortsübliche Arbeitsentgelt maßgebend ist. Und nun wird es spannend:
Ich habe in den letzten 14 Jahren als selbständige Fachfrau für Öffentlichkeitsarbeit gearbeitet.
Vor 20 Jahren hatte ich mein BWL Studium als Diplom-Kauffrau (Univ.) abgeschlossen.
Dies bedeutet ortsübliches tarifliches Arbeitsentgelt als Diplom-Kauffrau oder
als Fachfrau für Öffentlichkeitsarbeit? Wird ggfs. bei einer Bezugsgröße 'Fachfrau für Öffentlichkeitsarbeit' der akademische Hintergrund berücksichtigt?
Wird das Alter beim tariflichen ortsüblichen Entgelt auch berücksichtigt?
Meine Recherche ergab bis jetzt, dass ich als selbständige Diplom-Kauffrau mit 20 Jahren Berufserfahrung ein wesentlich höheres Einkommen habe als eben eine Fachfrau für Öffentlichkeitsarbeit.
Dazu kommt, dass ich zwar nach dem Studium 7 Jahre im Angestelltenverhältnis als Diplom-Kauffrau gearbeitet habe, ich dieses Angestelltenverhältnis aber aufgegeben habe, weil ich diese Abeit gesundheitsbedingt nicht mehr durchhalten konnte...
Vielen Dank.
Grüße - Charlotte