1. Tabelle § 263 SGB VI - Beitrag von Lalb
§ 263 Abs.3 SGB VI und die dazugehörige Tabelle wurde im Zuge des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes vom Jahre 2005 an in Kraft gesetzt.
Ausbildungszeiten an Schule und Hochschule
Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs nach dem 17. Lebensjahr werden bei Versicherten, die vom 01.01.2009 an in Rente gehen, nicht mehr rentensteigernd bewertet.
Fachschulzeiten und Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen bleiben von dieser Kürzung ausgenommen.
Für alle Versicherten, die zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.12.2008 in Rente gehen, gibt es einen stufenweisen Übergang bis zum endgültigen Wegfall der rentensteigernden Bewertung der Schul- und Hochschulzeiten. Für Neurentner, die in dem vorgenannten Übergangszeitraum in Rente gehen wird die Bewertung in Monatsschritten abgeschmolzen, das heißt, in der Übergangszeit erhalten die Ausbildungszeiten einen niedrigeren Wert. Dieser richtet sich nach dem Monat des jeweiligen Rentenbeginns.
Auch nach Inkrafttreten der Neuregelung werden bis zu acht Jahren an Ausbildungszeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres als sogenannte Anrechnungszeiten berücksichtigt. Somit wird sichergestellt, dass durch Schulausbildung in jungen Jahren keine Rentenlücke entsteht. Nur so können Rentenminderungen im Fall der Invalidität oder bei Tod jüngerer Versicherter vermieden werden.
Außerdem werden die Ausbildungszeiten an Schule und Hochschule weiterhin als so genannte rentenrechtliche Zeit berücksichtigt. Diese zählt zum Beispiel für das Erreichen der Mindestversicherungszeit von 35 Jahren für bestimmte Rentenarten mit.
Zeiten der Berufsausbildung
Beschäftigungszeiten am Anfang des Berufslebens werden erfahrungsgemäß gering entlohnt. Deshalb erfolgte vor Inkrafttreten des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes eine pauschale Höherbewertung der niedrigen Beiträge in den ersten drei Berufsjahren bei der späteren Rentenberechnung. Eine pauschale Höherbewertung wird es künftig nicht mehr geben.
Die ersten drei Beitragsjahre werden nur noch dann höher bewertet, wenn ein Versicherter in dieser Zeit tatsächlich eine Berufsausbildung gemacht und Pflichtbeiträge gezahlt hat. Außerdem wurde die Höherbewertung der (tatsächlichen) beruflichen Ausbildung auf 36 Monate begrenzt.
Künftig schließt diese Zeit auch die schulische Ausbildung mit ein. Die Bewertung des Besuchs einer Fachschule oder wegen der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist dabei vorrangig zu berücksichtigen.
Für alle Versicherten, die zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.08.2008 in Rente gehen, wird in der Übergangszeit die pauschale Höherbewertung stufenweise abgeschmolzen. Auch die Höherbewertung der Berufsausbildungszeiten wird in Monatschritten abgeschmolzen.
Im Einzelnen sind das folgende Zeiten:
- die ersten drei Beitragsjahre, in denen eine Berufsausbildung bisher unterstellt wurde (fiktive berufliche Ausbildung), ohne dass der Versicherte diese tatsächlich ausgeübt haben musste,
- die Zeiten der Berufsausbildung, die über drei Jahre hinausgehen.
Die Tabelle des § 263 Abs.3 SGB VI gibt in der Übergangszeit der Jahre 2005 bis 2008 die Abschmelzung vor.
Sofern Sie weitere Fragen zu Ihrer Rentenberechnung haben, empfehlen wir Ihnen bei der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle einen Termin zu vereinbaren, damit Sie individuell beraten werden können. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.