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Tabelle § 263 SGB VI

von Lalb30.04.2008 | 13:31
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mir ist die Anwendung der Tabelle des § 263 nicht so recht klar. Ich weiß, dass diese übergansweise bis zum 31.12.08 diesen Jahres Anwendung findet. Mir ist auch bekannt, dass es sich dabei um die Bewertung der Ausbildungszeiten handelt, die demnächst nur noch "höher anzurechnen" sind, sofern sie nachgewiesen werden. Die pauschale Anhebung wird hiermit abgeschmolzen. Nun meine Frage: Welche Zeiten der Ausbildung werden hier nun genau noch berücksichtigt. Nur noch die bereits nicht nachgewiesenen Zeiten?? Oder andere Berufsausbildungszeiten? Danke schon mal.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

1. Tabelle § 263 SGB VI - Beitrag von Lalb

§ 263 Abs.3 SGB VI und die dazugehörige Tabelle wurde im Zuge des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes vom Jahre 2005 an in Kraft gesetzt.

Ausbildungszeiten an Schule und Hochschule

Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs nach dem 17. Lebensjahr werden bei Versicherten, die vom 01.01.2009 an in Rente gehen, nicht mehr rentensteigernd bewertet.

Fachschulzeiten und Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen bleiben von dieser Kürzung ausgenommen.

Für alle Versicherten, die zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.12.2008 in Rente gehen, gibt es einen stufenweisen Übergang bis zum endgültigen Wegfall der rentensteigernden Bewertung der Schul- und Hochschulzeiten. Für Neurentner, die in dem vorgenannten Übergangszeitraum in Rente gehen wird die Bewertung in Monatsschritten abgeschmolzen, das heißt, in der Übergangszeit erhalten die Ausbildungszeiten einen niedrigeren Wert. Dieser richtet sich nach dem Monat des jeweiligen Rentenbeginns.

Auch nach Inkrafttreten der Neuregelung werden bis zu acht Jahren an Ausbildungszeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres als sogenannte Anrechnungszeiten berücksichtigt. Somit wird sichergestellt, dass durch Schulausbildung in jungen Jahren keine Rentenlücke entsteht. Nur so können Rentenminderungen im Fall der Invalidität oder bei Tod jüngerer Versicherter vermieden werden.

Außerdem werden die Ausbildungszeiten an Schule und Hochschule weiterhin als so genannte rentenrechtliche Zeit berücksichtigt. Diese zählt zum Beispiel für das Erreichen der Mindestversicherungszeit von 35 Jahren für bestimmte Rentenarten mit.

Zeiten der Berufsausbildung

Beschäftigungszeiten am Anfang des Berufslebens werden erfahrungsgemäß gering entlohnt. Deshalb erfolgte vor Inkrafttreten des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes eine pauschale Höherbewertung der niedrigen Beiträge in den ersten drei Berufsjahren bei der späteren Rentenberechnung. Eine pauschale Höherbewertung wird es künftig nicht mehr geben.

Die ersten drei Beitragsjahre werden nur noch dann höher bewertet, wenn ein Versicherter in dieser Zeit tatsächlich eine Berufsausbildung gemacht und Pflichtbeiträge gezahlt hat. Außerdem wurde die Höherbewertung der (tatsächlichen) beruflichen Ausbildung auf 36 Monate begrenzt.

Künftig schließt diese Zeit auch die schulische Ausbildung mit ein. Die Bewertung des Besuchs einer Fachschule oder wegen der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist dabei vorrangig zu berücksichtigen.

Für alle Versicherten, die zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.08.2008 in Rente gehen, wird in der Übergangszeit die pauschale Höherbewertung stufenweise abgeschmolzen. Auch die Höherbewertung der Berufsausbildungszeiten wird in Monatschritten abgeschmolzen.

Im Einzelnen sind das folgende Zeiten:

- die ersten drei Beitragsjahre, in denen eine Berufsausbildung bisher unterstellt wurde (fiktive berufliche Ausbildung), ohne dass der Versicherte diese tatsächlich ausgeübt haben musste,

- die Zeiten der Berufsausbildung, die über drei Jahre hinausgehen.

Die Tabelle des § 263 Abs.3 SGB VI gibt in der Übergangszeit der Jahre 2005 bis 2008 die Abschmelzung vor.

Sofern Sie weitere Fragen zu Ihrer Rentenberechnung haben, empfehlen wir Ihnen bei der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle einen Termin zu vereinbaren, damit Sie individuell beraten werden können. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

3 Antworten

Vorsichtam 30.04.2008 | 15:49
§ 263 Abs. 3 SGB VI gilt bei Rentenbeginn vor 01.01.2009 sowohl für die danach nicht mehr zu bewertenden Schul - und Hochschulzeiten (also nicht FACHschulzeiten) und für Berufsausbildungszeiten, die als solche lediglich fiktiv nach § 246 Abs. 2 SGB VI gelten (begrenzte Gesamtleistungsbewertung nach § 263 Abs. 5 SGB VI). Also die ersten 36 Kalendermonate Pflichtbeiträge bis zur Voll. des 25.Lj. (sog. Fiktion). MfG
LSam 30.04.2008 | 20:17
Bin der Meinung, dass auch Monate nachgewiesene berufliche Ausbildung als Lehre, die durch Fachschulzeit verdrängt wird, im Umfang der Monate, die oberhalb 36 Monate liegen, ab 2005 hierunter fallen. Bis 12-2008 werden diese Lehrzeitmonate, die nach Addition (Mon. Fachschule + Monate Lehre) oberhalb der Summe 36 liegen, noch mit einem begrenzten Gesamtleistungswert bewertet, ab 01-2009 dann nicht mehr, sind es vollwertige Pflichtbeitragszeiten ohne besondere Berücksichtigung. Beispiel: Es liegen 24 Mon. Fachschulzeit vor und 36 Monate Lehrzeit. 12 Monate Lehrzeit werden bis 12-2008 und auch danach noch mit 75 % Gesamtleistungswert bewertet, maximal 0,0625 je Monat, die restlichen 24 Monate Lehrzeit jedoch nur noch bis Rentenbeginn 12-2008 mit dem bis 12-2008 im Monat des Rentenbeginns geltenden begrenzten Leistungswert. Ab Rentenbeginn 01-2009 erfahren die 24 Monate Lehre als berufliche Ausbildungszeit keine Bewertung mehr, gelten dann von Hause aus als normale vollwertige Pflichtbeitragszeit. Bei Rentenbeginn bis 12-2008 sind sie aber Zeiten beruflicher Ausbildung und beitragsgemindert.
Wolfgangam 02.05.2008 | 11:01
http://rvliteratur.bfa.de/bfa/xtention_index.htm ... zu beruflichen Ausbildungen: § 54 SGB VI Begriffsbestimmungen §§ 71 ff. SGB VI Gesamtleistungsbewertung § 263 SGB VI Sonderregelungen Rechtshandbücher mitlesen empfohlen. Gruß w.
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