1.) Ja, eine Beitragserstattung ist möglich, sofern oder besser - sobald - die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Das wird in § 210 SGB VI geregelt.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__210.html
2.) Sofern sie nicht nebenbei Beamter, Richter, Soldat, etc. sind, dürfte bei Ihnen eine Beitragserstattung dann erst möglich sein, wenn sie zum einen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit ( = 60 Kalendermonate mit Beitragszeiten) nicht erfüllt haben und zum anderen eben besagte Regelaltersgrenze erreichen werden (= 65 Jahre + x Monate).
3.) Was man Ihnen wahrscheinlich nicht gesagt hat, ist, dass die Beiträge, die man als Selbständiger gezahlt hat, nur zur Hälfte erstattet werden !
4.) Insofern könnte es am Ende günstiger/rentabeler werden, sofern nur noch wenige Monate fehlen zu den 60 Moanten fehlen, stattdessen den Mindestbeitrag für freiwillige Beiträge zu zahlen um eben die allgemeine Wartezeit zu erfüllen und daraus einen Rentenanspruch herleiten.
Alles zu kompliziert?
Dann kann ich Ihnen diese Broschüre zum Thema "Beitragserstattung" nahe legen
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/beitragserstattung.pdf?__blob=publicationFile&v=14