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tagesmütter

von lina23.02.2009 | 17:50
871 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo,das man RV zahlen muss hat man sich ja inzwichen abgefunden(muss man ja wohl).Aber was ist,wenn ich jetzt 3 Kinder habe und in 4 Monaten verlassen mich 2 Kinder.Muss ich das ganze Jahr RV zahlen,obwohl die 2 Kinder nur ein halbes Jahr da waren?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Für die Altersvorsorge ist die selbstständig tätige Tagespflegeperson selbst verantwortlich. Wenn die Einkünfte der Tagespflegeperson nach Abzug der Betriebsausgabenpauschale (pro Kind und Monat) 400,- € überschreiten, sind Tagesmütter und -väter rentenversicherungspflichtig (§ 2 SGB VI). Hier wird ebenfalls die Hälfte der Beiträge vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet, der zu allen Fragen als Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Die Versicherungspflicht ist unabhängig von der Anzahl der Kinder, die betreut werden.

Meine Empfehlung wäre, die selbständige Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger anzuzeigen. Man wird dann auf Sie zukommen und mitteilen, welche Unterlagen/ Nachweise benötigt werden.

Bitte beachten Sie, dass Sie zur Meldung der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit verpflichtet sind (innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit).

1 Antworten

zeldaam 23.02.2009 | 19:18
Hallo Lina, ob Sie Beiträge zur Rentenversicherung zahlen müssen hängt weniger davon ab, wieviel Kinder Sie betreuen, sondern davon, welchen "Gewinn" Sie in den einzelnen Monaten erzielen. Sofern jetzt Ihr Gewinn (Einnahmen von den Eltern und seit dem 01.01.2009 auch die Zahlungen vom Jugendamt abzüglich der Betriebskosten (ggfs. Betriebskostenpauschale) 400 Euro im Monat überschreitet, müssen Sie Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Sinkt jedoch Ihr Gewinn in einem Monat (z.B. dadurch, dass Sie weniger Kinder betreuen) unter die Grenze von 400 Euro, so sind Sie in diesem Monat "versicherungsfrei wegen Geringfügigkeit" - so der Fachbegriff. Sie müssen dann für den entsprechenden Monat keinen Beitrag zahlen. Dies müssen Sie jedoch dem Rentenversicherungsträger dann mitteilen und auch nachweisen (z.B. mittels entsprechender Schätzung oder Abrechnung). Zur Errechnung des (zu versteuernden) Gewinns und damit des Betrages, von dem Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind, kann ich die folgenden Seiten empfehlen: http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_54012/sid_0C1E042055397… und http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_54012/sid_0C1E042055397… zelda
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