Für die Altersvorsorge ist die selbstständig tätige Tagespflegeperson selbst verantwortlich. Wenn die Einkünfte der Tagespflegeperson nach Abzug der Betriebsausgabenpauschale (pro Kind und Monat) 400,- € überschreiten, sind Tagesmütter und -väter rentenversicherungspflichtig (§ 2 SGB VI). Hier wird ebenfalls die Hälfte der Beiträge vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet, der zu allen Fragen als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Die Versicherungspflicht ist unabhängig von der Anzahl der Kinder, die betreut werden.
Meine Empfehlung wäre, die selbständige Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger anzuzeigen. Man wird dann auf Sie zukommen und mitteilen, welche Unterlagen/ Nachweise benötigt werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie zur Meldung der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit verpflichtet sind (innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit).