Zunächst kommt es nicht darauf an, ob der Hinzuverdienst der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterliegt, sondern ob es 'steuerlich' als 'Einkommen' gewertet wird. Dies ist bei Tantiemen der Fall (§14 SGB IV).
Als Hinzuverdienst, auch bei einer Altersrente, kommt es weiterhin darauf an, ob das Arbeitsverhältnis während des Rentenbezugs noch besteht oder bereits beendet wurde.
Sofern Sie im (z.B.) im September eine vorgezogene Altersrente beziehen, besteht Ihr Arbeitsverhältnis noch. Die Rente wird mit Abzügen bezahlt, die dann auch in die Regelaltersrente übernommen werden.
Der Bezug ab September sichert Ihnen aber auch den beitragsfreien Anteil zur Besteuerung auf die Rente.
Und der in 2020 erhöhte Freibetrag (44.590,00) wird dann wohl die auszuzahlende Rente nicht mindern.
Sollten Sie diese Rente beantragen, kann es sinnvoll sein, dass Sie nur 99% beanspruchen. Es könnte ja sein, dass Sie September krank werden, dann haben Sie nach Lohnfortzahlung sonst keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Suchen Sie mal in den Beiträgen der letzten Wochen hier im Forum nach diesem Thema, es wurde mehrfach beantwortet.
Der Hinzuverdienst erhöht Ihre Regelaltersrente, diese muss also dann (ab 01.01.2021) neu berechnet werden. Und ist eine 'eigene' Rentenart. Ab der Regelaltersrente dürfen Sie unbegrenzt hinzuverdienen. Wenn es dann die Regelaltersrente ist ab Januar.
Denn auch bei einer Rente für besonders langjährig Versicherte gilt bis zum Erreichen des Regelrentenalters der begrenzte Hinzuverdienst.
Sollte es aber ab 01.01.2021 'nur' eine Rente für besonders langjährig Versicherte sein (weil Sie nun endlich im Dezember auch das notwendige Alter dafür erreicht hatten), ist auch dies eine neue Rente. Die Abzüge (s.o.) bleiben allerdings erhalten.
Diese Rente beginnt dann am 01.01.2021, Ihr Arbeitsverhältnis endete VOR Rentenbeginn, nämlich zum 31.12.2020. Das heißt, dass eine Einmalzahlung aus einem VOR Rentenbeginn beendeten Arbeitsverhältnis fließt und NICHT als Hinzuverdienst angerechnet wird.
Sie sollten Ihr Vorhaben dennoch vor Beantragung vor allem auch mit Ihrem Steuerberater besprechen. Der kann Ihnen dann auch ausrechnen, ob der vermeintliche Vorteil von 3 Monaten mehr Rente aber mit lebenslang bleibendem Abschlag bei Beantragung bereits ab September 2020 dann nicht doch von der Steuer eingeheimst wird.
Für Sie noch eine 'Wochenendlektüre' zum §34 SGB VI Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
und beachten Sie hierbei insbesondere Abschnitt 5.
Viel Spaß und ein schönes Wochenende!