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Experten-Antwort

Taub, Berufsunfähig ?

von Rolf18.04.2011 | 11:26
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich bin 2003, vormutlich aufgrund von jahrelanger beruflicher Stressbelastung, beidseitig durch einen Hörsturz schlagartig ertaubt. Längerer Klinikaufenthalt und mehrfacher Rehas brachten mir das Hören nicht mehr zurück. An meinen Arbeitsplatz wurde ich nach längerer Abwesenheit wieder nach Hamburger Modell eingegliedert. Meine alte Arbeit als Informatiker konnte ich jedoch aufgrund des starken Tinnitus trotz Taubheit nicht mehr ausüben. Ich habe dafür andere Aufgaben am PC übernommen. Nun habe ich vor einiger Zeit festgestellt, daß meine Arbeitsplatzbeschreibung in meiner Personalakte entsprechend angepasst wurde. Da steht nun nicht mehr für was ich ursprünglich laut meinem Arbeitsvertrag eingestellt wurde, sondern lauter unqualifizierte Tätigkeiten. Meine Frage: Darf dies mein Arbeitgeber einfach so ändern, ohne jemals darüber Rücksprache mit mir gehalten zu haben ? Ich bin inzwischen 100% schwerbehindert, wenn ich frühzeitig in EM-Rente gehen möchte, spielt dann diese Arbeitsplatzbeschreibung eine Rolle ? Eingestellt wurde ich ursprünglich als Informatiker ! Auch interessiert mich dieser Punkt, weil ich habe seit den 80er Jahren eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung. Hat mir mein Arbeitgeber mit dieser eigenwilligen Umschreibung meiner Tätigkeit mir nicht alle Ansprüche zerstört ? Danke für Ihre Hilfe Rolf

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zu der Frage, ob die Arbeitsplatzbeschreibung für die EM-Rente eine Rolle spielt, wird folgende Stellungnahme abgegeben:

a) Gesetzliche Rentenversicherung

Für den Anspruch auf gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung ist die bisherige Erwerbstätigkeit und damit die aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung ohne Bedeutung. Hier kommt es nur darauf an, ob irgendwelche leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden ausgeübt werden können. Selbst wenn bisher eine hochqualifizierte Tätigkeit ausgeübt wurde, bestünde daher kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn beispielsweise noch eine Tätigkeit als Pförtner sechs Stunden täglich ausgeübt werden könnte.

Berufsschutz, d. h. der bisherige Beruf spielt für den gesetzlichen Rentenanspruch eine Rolle, besteht nur für vor dem 02.01.1961 Geborene. Hier kommt es zunächst auf die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit (und die entsprechende Arbeitsplatzbeschreibung) an, es sei denn, die früher ausgeübte qualifizierte Berufstätigkeit mußte aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden. Nach Ihren Angaben ist dies der Fall. Für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (so die gesetzliche Bezeichnung in § 240 Sozialgesetzbuch VI) wäre daher zu prüfen, ob Sie ausgehend von Ihrem früheren Beruf als Informatiker noch auf andere Berufstätigkeiten zumutbar verwiesen werden können. Auf die aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung käme es daher nicht an. Im Gegensatz zur oben erwähnten Rente wegen voller Erwerbsminderung sind die Verweisungsmöglichkeiten bei qualifizierten Berufstätigkeiten erheblich eingeschränkt. Beispielsweise kann ein Facharbeiter nicht auf unqualifizierte Berufstätigkeiten verwiesen werden.

b) Private Berufsunfähigkeits-Versicherung

In welchem Umfang ein Berufsschutz besteht, insbesondere ob auf eine früher ausgeübte qualifizierte Tätigkeit abgestellt wird, und in welchem Umfang eine Verweisung auf andere Tätigkeiten möglich ist, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen, die von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich sind.

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4 Antworten

Rolfam 19.04.2011 | 10:03
Weil ich 1962 geboren bin, ist mir somit als tauber und 100% schwerbehinderter Mensch nun jede Arbeit zumutbar. Ich habe mich erkundigt, meine private Berufsunfähigkeitsversicherung die ich nun seit vielen Jahrzehnten bezahle, zielt genau auf die letzte Arbeitsplatzbeschreibung ab. Die ist nun unqualifiziert und es interessiert nicht was ich früher gemacht habe. Das alles obwohl ich aufgrund der stressigen Arbeits für Deutschland wahrscheinlich mein Hören verloren habe. Es war mein aller größter Fehler, daß ich mich nach der Reha wieder habe eingliedern lassen. Für meinen guten Willen präsentiert mir nun der deutsche Staat und meine deutsche private Versicherung die Rechnung. Deutschland sollte sich schämen, so mit seinen schwerbehinderten Menschen umzugehen, mehr fällt mir dazu nicht mehr ein. Pfui !
Doofes Deutschlandam 19.04.2011 | 13:30
Zitat von Rolf anzeigenausblenden
Hallo Rolf, bevor nun Deutschland wieder für alles Schlechte verantwortlich gemacht wird interesiert mich mal, ob Sie denn nun schon einen EM Antrag gestellt und einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, also ob sich Ihr meckern überhaupt lohnt. Ach und übrigens: Auch körperlich benachteiligte Menschen sind Deutschland und dürfen wählen!!! Komisch nur, dass ich das Gefühl nicht loswerde, dass Sie sich kaum für die rechtlichen Belange, deren Entstehung etc. interessiert haben. Meckern ist ja auch leichter !!!
Etwas verstehe ich hier nicht......am 19.04.2011 | 16:43
......wenn doch die Berufsunfähigkeitsversicherung auf die letzte Arbeitsplatzbeschreibung abzielt, kann das so nicht richtig sein. Es steht doch fest, was Sie ZU DER ZEIT, als Sie erkrankten, gearbeitet haben. Und für DIESE Tätigkeit sind Sie nun berufsunfähig, somit müßten Sie doch einen Anspruch haben. Gruß Brigitte
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