Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) sind behinderte Menschen, die Beförderungsdienste in Anspruch nehmen müssen, bei der Berechnung der Höhe dieser Beförderungskosten den behinderten Menschen gleichzustellen, die Kfz-Hilfe für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kfz erhalten. Die Höhe des Zuschusses zu den Beförderungskosten bemisst sich somit nach den individuellen Bedürfnissen und Einkommensverhältnissen des behinderten Menschen. § 9 Abs. 1 S. 2 KfzHV stellt hierbei klar, dass für die Höhe der Leistung zu berücksichtigen ist, welchen Betrag der behinderte Mensch als Kfz-Halter bei Anwendung des § 6 KfzHV für die Anschaffung und berufliche Nutzung des Kraftfahrzeuges aus eigenen Mitteln (Eigenanteil) aufzubringen hätte. Es gelten somit die gleichen Einkommensgrenzen. Neben der Berücksichtigung des prozentualen Stufensystems des § 6 Abs. 1 KfzHV ist im Einzelfall zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch, wäre er Kfz-Halter, bei Anwendung des § 6 KfzHV für die Anschaffung und berufliche Nutzung des Kfz aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte. Für die Erläuterung der konkreten Berechnungsweise empfehlen wir Ihnen, sich an den zuständigen Rehabilitationsträger zu wenden.