Gelten bei Anträgen auf Erstattung von Beförderungskosten (hier: Taxi) die gleichen Einkommensgrenzen wie bei der Bezuschussung der Anschaffung eines PKW ((Formblatt G140)
Aus welchem Grund benötigen Sie ein Taxi?
Mal abgesehen davon, dass die Rentenversicherung da eh nichts zahlt.
...wenn Gimbel den Anlass/Ursache dieser Beförderungskosten mitteilt, kann auch eine gezielte Antwort gegeben werden.
Gruß
w.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) sind behinderte Menschen, die Beförderungsdienste in Anspruch nehmen müssen, bei der Berechnung der Höhe dieser Beförderungskosten den behinderten Menschen gleichzustellen, die Kfz-Hilfe für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kfz erhalten. Die Höhe des Zuschusses zu den Beförderungskosten bemisst sich somit nach den individuellen Bedürfnissen und Einkommensverhältnissen des behinderten Menschen. § 9 Abs. 1 S. 2 KfzHV stellt hierbei klar, dass für die Höhe der Leistung zu berücksichtigen ist, welchen Betrag der behinderte Mensch als Kfz-Halter bei Anwendung des § 6 KfzHV für die Anschaffung und berufliche Nutzung des Kraftfahrzeuges aus eigenen Mitteln (Eigenanteil) aufzubringen hätte. Es gelten somit die gleichen Einkommensgrenzen. Neben der Berücksichtigung des prozentualen Stufensystems des § 6 Abs. 1 KfzHV ist im Einzelfall zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch, wäre er Kfz-Halter, bei Anwendung des § 6 KfzHV für die Anschaffung und berufliche Nutzung des Kfz aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte. Für die Erläuterung der konkreten Berechnungsweise empfehlen wir Ihnen, sich an den zuständigen Rehabilitationsträger zu wenden.
[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 08.05.2015, 10:48 Uhr]