Hallo Ralf,
die Ausbildung zum Techniker zählt zu der Wartezeit von 45 Jahren, wenn für Sie während dieser Zeit entweder Pflichtbeiträge gezahlt wurden oder Sie Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (ALG I) oder Übergangsgeld erhalten haben und diese Zeiten Anrechnungszeiten sind. Haben Sie allerdings lediglich Anrechnungszeiten wegen (Fach-)Schulbesuch in Ihrem Rentenversicherungskonto gespeichert, zählt die Zeit nicht zu den 45 Jahren dazu.