Sie beziehen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil Ihr Leistungsvermögen in Ihrer zuletzt ausgeübten Hauptbeschäftigung nur noch „3 bis unter 6 Stunden“ beträgt.
Sofern auf die Versicherungsfreiheit bei einer geringfügigen Beschäftigung verzichtet wird,
ist diese Beschäftigung jedoch bei der Ermittlung des Hauptberufs zu berücksichtigen.
Sollte dann eine solche Beschäftigung noch in einem Umfang von mehr wie „unter 6 Stunden“ ausgeübt werden, könnte dies zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente führen