Dem Beitrag von "-_-" wird mit folgender Anmerkung zugestimmt: Zwar wird für die Hälfte der Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, nach § 77 Abs. 2 SGB VI der Zugangsfaktor neu bestimmt, aber da die Versicherte zu 50 Prozent schwerbehindert ist, dürfte der Abschlag in Abhängigkeit vom Rentenbeginn also maximal 10,8 Prozent oder weniger betragen. Bei einer Umwandlung mit 60 von der Teil-EM-Rente wegen BU in eine Altersrente wegen Berufsunfähigkeit wird der Abschlag insgesamt 10,8 Prozent betragen.