Hallo Stern ,
nach der Definition des § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ist der Versicherte teilweise erwerbsgemindert, der zwischen 3 Std täglich, aber unter sechs Stunden täglich gem. den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einsetzbar ist. Insofern wird die tägliche Arbeitszeit nicht direkt vom Rentenversicherungsträger vorgeschrieben.