Wenn Sie neben dem Arbeitslosengeld eine geringfügige Beschäftigung ausüben, wird das Entgelt aus dieser Beschäftigung nicht als Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet, solange dieser Verdienst bereits uaf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Die Pauschalabgaben des Arbeitgebers sind kein Verdienst im Sinne der Hinzuverdienstregelung.