Hallo Leo,
unter der Voraussetzung, dass es sich bei Ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit handelt, muss diese bei der folgenden Altersrente berücksichtigt werden. Das heißt, die Abschläge der bisherigen Rente bleiben erhalten, da diese Rente nach der Vollendung des 63. Lebensjahres beginnt.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine teilweise Erwerbsminderungsrente handelt, bleibt der Abschlag für die Hälfte der bisherigen Entgeltpunkte bei 10,8%. Für die andere Hälfte ergibt sich kein Abschlag, wenn nun eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewährt wird.
Sollte nur Anspruch auf eine andere Altersrente bestehen, könnten sich je nach Art der Altersrente auch für die zweite Hälfte der Entgeltpunkte Abschläge ergeben.