Hallo,
bei einer Anrechnung des Hinzuverdienstes neben dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung ist nach § 96a Abs. 3 Sozialgesetzbuch VI unter anderem auch das Arbeitslosengeld anzurechnen.
Für die Feststellung des Hinzuverdienstes kommt es nicht auf die Höhe der Sozialleistung, sondern das der Leistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt an. Die Agentur für Arbeit ermittelt die Höhe des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes. Wir empfehlen Ihnen, sich dort ggf. zu erkundigen von welchem Arbeitsentgelt ausgegangen worden ist.