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Teil-EM-Rente u. Arbeitslosengeld

von Birgit13.07.2007 | 16:10
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7 Antworten

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Hallo, ich beziehe seit einigen Jahren eine Teil-EM-Rente von 650,-- EUR. Die Hinzuverdiestgrenze beträgt 2.500,-- EUR. Seit 04.2007 bin ich arbeitslos. Das Arbeitslosengeld beträgt 1.000,-- EUR. Weitere Einnahmen habe ich nicht. Die Rentenversicherung hat jetzt die Rente wegen Überschreitung der Hinzuverdiestgrenze um 50 % gekürzt mit der Begründung, dass nicht die Sozialleistung selbst, sondern das dieser Leistung zu Gunde liegende monatliche Arbeitseinkommen maßgebend ist. Dieser Bescheid ist für mich natürlich bitter und nicht zu begeifen, weil ja (nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben = OK) nur 60 % des maßgeblichen Betrages als Arbeitslosengeld tatsächlich gezahlt werden. Da ich im Internet nicht recht fündig geworden bin, bitte ich Sie um Auskunft, ob die Entscheidung der Rentenversicherung richtig ist. Wenn ja - sind bei der Berechnung der Rentenversicherung dann das Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen? - Auf welchem Gesetz basiert die Entscheidung, dass nicht nur das tatsächliche Arbeitslosengeld (vor Steuern und Sozialabgaben) anzurechnen ist? Vielen Dank und freundliche Grüße Birgit -

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo,

bei einer Anrechnung des Hinzuverdienstes neben dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung ist nach § 96a Abs. 3 Sozialgesetzbuch VI unter anderem auch das Arbeitslosengeld anzurechnen.

Für die Feststellung des Hinzuverdienstes kommt es nicht auf die Höhe der Sozialleistung, sondern das der Leistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt an. Die Agentur für Arbeit ermittelt die Höhe des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes. Wir empfehlen Ihnen, sich dort ggf. zu erkundigen von welchem Arbeitsentgelt ausgegangen worden ist.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Bitte sehen Sie auch unsere Antwort auf Ihren Beitrag vom 23.09.2007, 18:23 Uhr

5 Antworten

Antoniusam 13.07.2007 | 18:07
Die Entscheidung ist korrekt ! Grundlage ist der § 96a, SGB VI.
Birgitam 13.07.2007 | 21:28
Danke für die schnelle Antwort. Dieser Paragaphen sagt aber leider nur aus, dass (u. a.) Arbeitslosengeld zu berücksichtigen ist, aber nicht in welcher Höhe. Das Bemessungsentgelt der AfA beträgt rund 2.700,-- EUR. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergeben sich 1.650,-- EUR, nach der Küzung um 40 % erhalte ich definitiv nur 1.000,-- EUR ausgezahlt. Um nachvollziehen zu können, warum die Rentenversicherung bei der Berechnung des Hinzuverdienstes 2.700,-- EUR zu Grunde legt, möchte ich die entsprechende gesetzliche Grundlage ermitteln. Durchaus wichtig sein könnte auch, ob bei der Berechnung der Rentenversicherung das Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind. Mit Gruß Birgit
Antoniusam 14.07.2007 | 02:43
Lesen Sie bitte den letzten Satz des 3. Absatzes des § 96a, SGB VI : "Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung, (in Ihrem Fall also dem Arbeitslosengeld), zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen." Damit ist eindeutig das Bemessungsentgelt gemeint, dass Ihrer Arbeitsagentur als Berechnungsgrundlage für Ihr Arbeitslosengeld gedient hat. Die Entscheidung Ihres RV-Trägers war also völlig korrekt ! (Ob "letztes Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit" zu berücksichtigen waren, ist also völlig unerheblich.) Und so schlecht stehen Sie doch auch gar nicht da, mit 1325 € Monatseinkommen.
Birgitam 14.07.2007 | 15:30
Das genau ist es, wonach ich gesucht habe. Vielen Dank für den Hinweis. Birgit
Birgitam 22.09.2007 | 18:43
Hallo, bitte noch eine ergänzende Auskunft. Wird auch bei Bezug von Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer der Hinzuverdienst auf Grund des von der AfA ermittelten Bemessungsentgeltes festgestellt, wie beim - dann entfallenden - Arbeitslosengeld? Oder greift in diesem Fall eine andere Regelung? Mit Gruß Birgit
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