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Experten-Antwort

Teil EM-Rente und ALG1

von Rike B30.07.2015 | 09:33
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4 Antworten

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Guten Morgen. Bin 62 Jahre alt und habe eine Behindertengrad von 50% . Nach der Reha habe ich EM-Rentenantrag aus Arbeitslosigkeit heraus gestellt. Teil-EM-Rente wurde bewilligt, ist aber viel geringer als ALG1. Kann ich jetzt zusätzlich bei der Arbeitsagentur ALG1 erhalten, wenn ich dem Arbeitsmarkt 4 Stunden zur Verfügung stehe? Wann kann ich Altersrente mit Schwerbehinderung beantragen ohne Abschläge zu bekommen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Neben der teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung ist es durchaus möglich, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 besteht. Darüber entscheidet aber im Einzelfall die Agentur für Arbeit. Unter anderem prüft die Agentur, ob der zeitliche Höchstanspruch bereits ausgeschöpft ist. Wir würden daher empfehlen, bei der Agentur einen Antrag zu stellen.

Bei der Umwandlung der (teilweisen) Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente ist grundsätzlich zu sagen, dass durch die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente eine Hälfte der bisher erworbenen Entgeltpunkte einen Abschlag erhalten hat. Für diese Entgeltpunkte wird der Abschlag in die Altersrente mit übernommen. Die andere Hälfte der Entgeltpunkte und evtl. nachträglich erworbene Entgeltpunkte erhalten keine Abschläge, wenn Sie die Altersrente an schwerbehinderte Menschen ab 63 Jahren und 7 Monaten beginnen lassen. Dabei haben wir unterstellt, dass Sie im Jahr 1953 geboren sind. Wir empfehlen, den nötigen Rentenantrag ca. 3 Monate vor dem Rentenbeginn auf der Ortsbehörde (Rathaus) zu stellen.

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3 Antworten

=//=am 30.07.2015 | 11:46
Da Sie nur eine teilweise EM-Rente beziehen, haben Sie weiterhin einen Anspruch auf ALG I, wenn der Anspruch noch nicht erschöpft ist. Natürlich ist die teilweise EM-Rente erheblich niedriger als das ALG. Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der Agentur für Arbeit und legen Sie Ihren Rentenbescheid dort vor. Das ALG 1 wird allerdings auf die teilweise EM-Rente als Hinzuverdienst angerechnet (§ 96a SGB 6). Die Rente kann sich dadurch vermindern oder im Zahlbetrag ganz wegfallen. Maßgebend für die Berechnung ist das Bemessungsentgelt, das dem ALG zugrunde liegt und nicht das ALG selbst. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist bei Jahrgang 1953 ab 63 + 7 möglich. Da in der bisherigen EM-Rente bereits ein Abschlag enthalten ist, ist die Altersrente nicht ganz abschlagsfrei. Sie sollten ca. 3 Monate vor Erreichen des o.g. Lebensalters eine Probeberechnung bei der DRV anfordern. Stellen Sie den Altersrentenantrag aber erst nach Wegfall des ALG, da dieses vermutlich auch höher ist als die Altersrente!
Rike Bam 30.07.2015 | 12:35
Danke für Ihre Antwort. Ich habe noch 1 Jahr Anspruch auf ALG1. Werde demnach 4 Monate ausschließlich Teilrente erhalten. Mir war nicht klar, dass diese geminderte Rente auch während der regulären Altersrente gilt. Ich nahm an, Rente bei Schwerbehinderung sei davon ausgenommen.
Rike Bam 30.07.2015 | 13:58
Danke sehr für diese Informationen, sie haben geholfen. Ich bin Jahrgang1953 und werde jetzt genau so vorgehen, wie sie vorgeschlagen haben.
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