Neben der teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung ist es durchaus möglich, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 besteht. Darüber entscheidet aber im Einzelfall die Agentur für Arbeit. Unter anderem prüft die Agentur, ob der zeitliche Höchstanspruch bereits ausgeschöpft ist. Wir würden daher empfehlen, bei der Agentur einen Antrag zu stellen.
Bei der Umwandlung der (teilweisen) Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente ist grundsätzlich zu sagen, dass durch die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente eine Hälfte der bisher erworbenen Entgeltpunkte einen Abschlag erhalten hat. Für diese Entgeltpunkte wird der Abschlag in die Altersrente mit übernommen. Die andere Hälfte der Entgeltpunkte und evtl. nachträglich erworbene Entgeltpunkte erhalten keine Abschläge, wenn Sie die Altersrente an schwerbehinderte Menschen ab 63 Jahren und 7 Monaten beginnen lassen. Dabei haben wir unterstellt, dass Sie im Jahr 1953 geboren sind. Wir empfehlen, den nötigen Rentenantrag ca. 3 Monate vor dem Rentenbeginn auf der Ortsbehörde (Rathaus) zu stellen.