Hallo User Tommi,
die Entgeltpunkte, die Sie durch die Pflegetätigkeit während des Bezuges der teilweisen Erwerbsminderungsrente erwirtschaften, werden erst bei einer späteren Altersrente berücksichtigt. Wenn Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen, dann werden diese Entgeltpunkte bei der vorgezogenen Altersrente bereits berücksichtigt.
Wird nach Eintritt der Altersrente, noch vor Erreichen der Regelaltersgrenze, weiterhin die Pflegetätigkeit ausgeübt, werden diese neuen Entgeltpunkte mit Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt und die Altersrente wird neu berechnet.
Sollte nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Pflege weiterhin bestehen, dann können Sie entscheiden, ob Sie eine Altersteilrente in Höhe von 99% in Anspruch nehmen möchten. Dazu wäre eine Beratung ca. 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutsche Rentenversicherung empfehlenswert. Sie können dann überlegen, wie hoch ist der monatliche Verlust des 1% der Altersrente im Verhältnis zur Rentensteigerung durch die Pflegetätigkeit steht.
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze werden dann immer zum 01.07. des Folgejahres die Entgeltpunkte des vergangenen Jahres aus der Pflegetätigkeit bei der Rente berücksichtigt.