Teil-EM: Zuständigkeit Jobvermittlung?

von
Jessi G

Guten Tag!

Meinem Antrag auf Teil-EM wurde entsprochen und aufgrund aktueller Arbeitslosigkeit (ALGII) in Höhe der Voll-EM ausgezahlt.
Demnach bin ich nach wie vor arbeitsfähig. Aufgrund der Höhe des Betrages erhalte ich verständlicherweise also kein ALG II mehr. Wie verhält es sich jedoch mit der Zuständigkeit des JobCenters in punkto Arbeitsvermittlung und diesbezüglichen Leistungen, wie Bewerbungskosten etc.?
Leider weiß der zuständige Sachbearbeiter vom örtlichen JobCenter selbst nicht Bescheid.

Vorab vielen Dank!

von
Myself

Hallo Jessi,

Ich bekomme meine EM Rente als Arbeitsmarktrente. Die Voraussetzungen waren gleich. ALG II Bezug, aber laut Gutachter 3- unter 6 Std. arbeitsfähig. Allerdings wegen der Leistungseinschränkungen ist der Teilzeitarbeitsmarkt für mich verschlossen. Ich habe zudem noch einen GdB 50. Mein Sachbearbeiter vom Jobcenter meinte, dass das JC für mich nicht mehr zuständig ist und ich wegen der Leistungseinschränkungen und der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht verpflichtet bin mich zu bewerben. Also auch keine Bewerbungskosten anfallen.

von
Jessi G

Hallo Myself,

danke für Deine Antwort! Hmm... das wäre ja mal echt Mist! Das würde doch auch bedeuten, dass ich nicht mehr offiziell arbeitssuchend gemeldet wäre, oder? Beschönigung der Arbeitslosen-Statistik, was? :-/

von
Myself

Hall Jessi,

bekommst du deine EM auch wegen des verschlossenen Arbeitsmarkt und wie sieht es mit deiner "Leistungsfähigkeit" aus?
Dir wird ja nicht verboten zu arbeiten, aber die Leistungsfähikeit ist vielleicht begrenzt. Erst einmal bist du jetzt "Rentnerin". Wahrscheinlich zunächst begrenzt. Aber ich gehöre absolut nicht zu den "Experten".
Bewerben kannst du dich weiter, aber dieser Zwang vom JC ist weggefallen und die machen auch keinen Druck mehr, sie können auch nicht mit Sanktionen drohen, da du keine Leistung mehr erhälst.
Vielleicht hast du das Glück und NAHLA antwortet dir. Da bekommst du wirklich nette und hilfreiche Informationen. Sonst frag mal deine Sachbearbeiter bei der DRV.

Gruß

Myself

von
Jessi G

Danke Myself! Was meine Leistungsfähigkeit betrifft, der Amtsarzt (und ich mich selbst auch!) sieht mich in der Lage zwischen 3 und 6h täglich zu arbeiten. Die volle Rente erhalte ich aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes.
Wobei "verschlossener Arbeitsmarkt" ja nicht bedeutet, dass er grundsätzlich verschlossen ist, sondern bezieht sich doch nur auf die Tatsache, dass ich aktuell arbeitslos bin. Ich hatte telefonisch bei der DRV angefragt, die sagten mir, dass das JobCenter zuständig sei und ich nach wie vor alle Rechte und Pflichten bezüglich der Arbeitssuche habe, wie vorher auch. Bürokratie.........

von
Jessi G

Ergänzung: Das JobCenter möchte die Zuständigkeitsfrage wohl anders sehen, die geben sich ahnungslos!

von
Schorsch

Da Sie nicht bedürftig sind und keinen Anspruch auf ergänzende SGB2-Leistungen (Alg2) haben, ist das JobCenter in der Tat nicht für Sie zuständig, schon gar nicht für die Übernahme Ihrer Bewerbungskosten.

Sie können sich höchstens bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeitssuchend melden - mehr nicht.
Wie kommen Sie denn darauf, Anspruch auf Ersatz Ihrer Bewerbungskosten zu haben, wenn Sie überhaupt nicht bedürftig sind?

MfG

von
Nahla

Sie haben jetzt nur die Möglichkeit, sich bei der AfA als "arbeitssuchend" registrieren zu lassen, um evtl. Angebote von Teilzeitarbeitsstellen von dort zu erhalten. Die meisten verfügbaren Stellen lassen sich aber auch sehr gut im Internet über die Jobbörse der Arbeitsagentur oder über "Meine Stadt.de/Jobs" finden.

Anspruch auf Erstattung von Bewerbungskosten haben Sie leider bei der AfA keine mehr, da Sie von dort keine Geldleistung mehr beziehen. Allerdings wird der überwiegende Teil der Bewerbungen heute ausschließlich über E-Mail oder Online-Bewerbung abgewickelt, so dass die Kosten sich doch fast auf Null reduzieren (bei Vorliegen einer vollständigen, elektronischen Bewerbung).

Kosten für Post-Bewerbungen können Sie dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen (bei Bezug einer vollen Rente ist der pauschale Werbungskostenabzug bei 102 €, alles was über diesen Betrag hinausgeht, wirkt sich steuerlich aus).

Experten-Antwort

Hallo Jessi G.,

leider können wir im Rahmen dieses Forums zur Alterssicherung und Rentenversicherung keine Fragen zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantworten. Ich kann Sie daher mit Ihrer Frage in soweit nur an Ihr zuständiges Jobcenter verweisen.

von
Schorsch

Zitiert von: Nahla

Kosten für Post-Bewerbungen können Sie dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen (bei Bezug einer vollen Rente ist der pauschale Werbungskostenabzug bei 102 €, alles was über diesen Betrag hinausgeht, wirkt sich steuerlich aus).

......vorausgesetzt, man hat Einkommensteuern gezahlt, was auf die wenigsten Rentner zutrifft.

MfG

von
Nahla

Zitiert von: Schorsch

Zitiert von: Nahla

Kosten für Post-Bewerbungen können Sie dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen (bei Bezug einer vollen Rente ist der pauschale Werbungskostenabzug bei 102 €, alles was über diesen Betrag hinausgeht, wirkt sich steuerlich aus).

......vorausgesetzt, man hat Einkommensteuern gezahlt, was auf die wenigsten Rentner zutrifft.

MfG

Lieber Schorsch,
leider werden viele EM-Renten besteuert und die Angabe der Werbungskosten hilft, den steuerpflichtigen Teil zu reduzieren. Dafür muss keine Einkommensteuer gezahlt worden sein. Mittlerweile sind die meisten Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet...

von
Schorsch

Zitiert von: Nahla

Dafür muss keine Einkommensteuer gezahlt worden sein. Mittlerweile sind die meisten Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet...

Wenn keine Steuern gezahlt wurden, kann man auch keine Werbungskosten absetzen.

MfG

von
Schorsch

Die Jahres-Grundfreibeträge 2016 betragen für Ledige 8.652 Euro und für Verheiratete 17.304 Euro.
Das bedeutet, dass ledige NEURENTNER 721 Euro und verheiratete NEURENTNER 1.442 Euro Monatseinkommen haben dürfen, bevor sie steuerpflichtig werden.

Ob das die "Meisten" sind, darf stark bezweifelt werden.

MfG

von
Herz1952

Zitiert von: Schorsch

Die Jahres-Grundfreibeträge 2016 betragen für Ledige 8.652 Euro und für Verheiratete 17.304 Euro.
Das bedeutet, dass ledige NEURENTNER 721 Euro und verheiratete NEURENTNER 1.442 Euro Monatseinkommen haben dürfen, bevor sie steuerpflichtig werden.

Ob das die "Meisten" sind, darf stark bezweifelt werden.

MfG
Wobei die Rente ja nicht komplett veranlagt wird.

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