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Experten-Antwort

Teil-EMR und Verschlossener Arbeitsmarkt bei Arbeitslosigkeit

von Neuland13.03.2019 | 17:37
359 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Gibt es seitens der Rentenversicherungsträger inzwischen eine Arbeitsmarktprüfung? Oder wird pauschal ein Teil-EMR-Rentner sofort in die volle EMR geschickt bei Arbeitslosigkeit? Ob er will oder nicht. Wie verhält sich das mit § 156 SGB III, wo der Arbeitsmarkt bei Teil-EMR-Rentner geprüft werden soll? Das würde dem o.g. Verfahren (soweit es durchgeführt wird) widersprechen. Telefonisch bekam ich seitens der DRV die Auskunft, dass Teil-EMR-Rentner ihre Arbeitslosigkeit mitteilen müssen und sie dann sofort in die Volle EMR geschickt werden. Wohl weil § 224 SGB III die BfArbeit dern Ausgleich zahlen muss.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Neuland,

inwieweit eine sogenannte Arbeitsmarktrente gezahlt werden kann, hängt davon ab ob der Betreffende einen Arbeitsplatz hat. Sofern dies nicht zutrifft, wäre eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen, da der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen ist.

Sollte ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wäre der Arbeitgeber zu befragen, ob er dem Beschäftigten einen Teilzeitarbeitsplatz anbieten kann, entsprechend seines verbliebenen Restleistungsvermögens von 3 bis unter 6 Stunden täglich. Hierzu übersendet der Rentenversicherungsträger dem Arbeitgeber einen Leistungsbericht des Betreffenden, damit der Arbeitgeber prüfen kann ob er einen Teilzeitarbeitsplatz innerhalb des dem Beschäftigten verbliebenen Leistungsvermögens anbieten kann.

Sollte dies nicht der Fall sein, würde dies für die Gewährung einer "Arbeitsmarktrente" sprechen. Es wird in diesen Fällen immer eine Befristung geben, da sich die Verhältnisse jederzeit ändern können, was auch regelmäßig zu prüfen ist.

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14 Antworten

Neulandam 15.03.2019 | 21:52
Die Frage: „Wie verhält sich das mit § 156 SGB III, wo der Arbeitsmarkt bei Teil-EMR-Rentner geprüft werden soll? Das würde dem o.g. Verfahren (soweit es durchgeführt wird) widersprechen.“ ist nicht beantwortet. Danach soll die AfA den Arbeitsmarkt prüfen und bei negativem Ergebnis aktiv werden. Dies widerspricht der pauschalen Aussagen, dass der Arbeitsmarkt GRUNDSÄTZLICH als verschlossen zu bewerten ist (seitens den Rentenversicherungen). Wer prüft nun? AfA oder DRV? Wie wird in der Praxis verfahren?
Neulandam 16.03.2019 | 13:18
Zitat von Schorsch anzeigenausblenden
Mir geht es um die Zwangsverrentung der DRV durch die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes.
Seien Sie unbesorgt: https://rentenbescheid24.de/die-arbeitsmarktrente/ Zitat: "Neu ab 2018: Prüfpflicht der Deutschen Rentenversicherung Die Deutsche Renten­versicherung prüft zurzeit nicht die Vermittlungs­chancen im Teil­zeitarbeits­markt. Dies soll sich ab 2018 aber ändern. Die Deutsche Renten­versicherung wird unter Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit ab 2018 prüfen, ob sich auf den Teilzeit­arbeits­markt Veränderungen ergeben haben, besser einen Teilzeit­job zu finden. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, so wird es deutlich schwieriger werden, die Arbeits­markt­rente wegen teilweiser Erwerbs­minderung zu erhalten." (Zitat ende!) Wenn trotzdem einige DRV-Mitarbeiter auf diese individuellen Prüfungen verzichten, liegt das offenbar an deren Faulheit. Im Übrigen gibt es keine "Zwangsverrentungen". Es steht Ihnen jederzeit frei, auf Ihre Rente zu verzichten und sich auf Arbeitsplatzsuche zu begeben. Aufgrund der positiven Entwicklungen des Arbeitsmarktes dürfte diese fragwürdige "Arbeitsmarktrente" ohnehin ein Auslaufmodell sein und in naher Zukunft ersatzlos von der "Menü-Karte" der DRV gestrichen werden. MfG
An Zensor: Im Internet lesen (rentenbescheid24 etc.) kann ich auch. Die Realität sieht wohl anders aus. Keineswegs scheint die DRV u.a. zu prüfen. Entsprechende telefonische Antwort bekam ich. Sie verkennen mit Ihrer Argumentation auch folgendes: Wer arbeitslos ist (unabhängig vom Arbeitslosengeldbezug) kann Arbeitsmarktleistungen in Anspruch nehmen. Das sind u.a. nicht nur Bewerbungskosten, Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen, ggfs. Umzugskosten, sondern auch Arbeitgeberleistungen wie Eingliederungshilfen zur Einarbeitung, für ältere Arbeitnehmer, die die berufliche Integrationschancen verbesssern oder erhöhen. Diese Leistungen kann ein wegen seines verlorenen Arbeitsplatzes zwangsverrenteter Voll-EMRentner, der eigentlich einen Arbeitsplatz sucht, nicht in Anspruch nehmen. Und das ist ungerecht. Ich möchte wissen, wie diese Gesetzeslage (§ 156 SGB III i.V. mit der Handhabung der DRV) in der Praxis tatsächlich gehandhabt wird, denn Theorie ist das eine. Bisher keine wirkliche Antwort.
Schorscham 16.03.2019 | 12:37
Zitat von Neuland anzeigenausblenden
Neuland schrieb

Die Frage:

„Wie verhält sich das mit § 156 SGB III, wo der Arbeitsmarkt bei Teil-EMR-Rentner geprüft werden soll? Das würde dem o.g. Verfahren (soweit es durchgeführt wird) widersprechen.“ ist nicht beantwortet. Danach soll die AfA den Arbeitsmarkt prüfen und bei negativem Ergebnis aktiv werden. Dies widerspricht der pauschalen Aussagen, dass der Arbeitsmarkt GRUNDSÄTZLICH als verschlossen zu bewerten ist (seitens den Rentenversicherungen). Wer prüft nun? AfA oder DRV? Wie wird in der Praxis verfahren? [/quote]

Aus Ihnen spricht die blanke Angst. Haben Sie Angst, dass Ihnen die Arbeitsmarktrente versagt wird? Es ist sowieso fraglich, wie lange diese bei fast Vollbeschäftigung noch gewährt wird. Richten Sie sich schon mal drauf ein, wieder arbeiten zu müssen.[/quote]

>>>>ganz im Gegenteil. Sie haben es überhaupt nicht verstanden, geschweige hat jemand meine Frage beantwortet.

Mir geht es um die Zwangsverrentung der DRV durch die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes.

Ein Teil-EMR-Rentner, der seinen Teilzeit-Job verliert, wird aufgrund seiner Arbeitslosigkeit durch § 156 SGB III (Prognose negativ -Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen) in die Volle EMR (Arbeitsmarktrente) gezwungen obwohl ihm Arbeitslosengeld zustehen würde und er sich dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stellt und auch einen neuen Job sucht. Dadurch wird Arbeitslosengeld gestrichen, Volle EMR-Rente durch die DRV gezahlt und die Arbeitsagentur gleicht dies aus indem sie der DRV aufgrund § 224 SGB VI Ausgleichzahlungen gewährt.

>Dies ist eine Zwangsverrentung von Personen, die weiter Teilzeit arbeiten wollen.

Seien Sie unbesorgt: https://rentenbescheid24.de/die-arbeitsmarktrente/ Zitat: "Neu ab 2018: Prüfpflicht der Deutschen Rentenversicherung Die Deutsche Renten­versicherung prüft zurzeit nicht die Vermittlungs­chancen im Teil­zeitarbeits­markt. Dies soll sich ab 2018 aber ändern. Die Deutsche Renten­versicherung wird unter Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit ab 2018 prüfen, ob sich auf den Teilzeit­arbeits­markt Veränderungen ergeben haben, besser einen Teilzeit­job zu finden. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, so wird es deutlich schwieriger werden, die Arbeits­markt­rente wegen teilweiser Erwerbs­minderung zu erhalten." (Zitat ende!) Wenn trotzdem einige DRV-Mitarbeiter auf diese individuellen Prüfungen verzichten, liegt das offenbar an deren Faulheit. Im Übrigen gibt es keine "Zwangsverrentungen". Es steht Ihnen jederzeit frei, auf Ihre Rente zu verzichten und sich auf Arbeitsplatzsuche zu begeben. Aufgrund der positiven Entwicklungen des Arbeitsmarktes dürfte diese fragwürdige "Arbeitsmarktrente" ohnehin ein Auslaufmodell sein und in naher Zukunft ersatzlos von der "Menü-Karte" der DRV gestrichen werden. MfG
Neulandam 16.03.2019 | 11:25
Die Frage: „Wie verhält sich das mit § 156 SGB III, wo der Arbeitsmarkt bei Teil-EMR-Rentner geprüft werden soll? Das würde dem o.g. Verfahren (soweit es durchgeführt wird) widersprechen.“ ist nicht beantwortet. Danach soll die AfA den Arbeitsmarkt prüfen und bei negativem Ergebnis aktiv werden. Dies widerspricht der pauschalen Aussagen, dass der Arbeitsmarkt GRUNDSÄTZLICH als verschlossen zu bewerten ist (seitens den Rentenversicherungen). Wer prüft nun? AfA oder DRV? Wie wird in der Praxis verfahren?
Aus Ihnen spricht die blanke Angst. Haben Sie Angst, dass Ihnen die Arbeitsmarktrente versagt wird? Es ist sowieso fraglich, wie lange diese bei fast Vollbeschäftigung noch gewährt wird. Richten Sie sich schon mal drauf ein, wieder arbeiten zu müssen.
>>>>ganz im Gegenteil. Sie haben es überhaupt nicht verstanden, geschweige hat jemand meine Frage beantwortet. Mir geht es um die Zwangsverrentung der DRV durch die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes. Ein Teil-EMR-Rentner, der seinen Teilzeit-Job verliert, wird aufgrund seiner Arbeitslosigkeit durch § 156 SGB III (Prognose negativ -Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen) in die Volle EMR (Arbeitsmarktrente) gezwungen obwohl ihm Arbeitslosengeld zustehen würde und er sich dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stellt und auch einen neuen Job sucht. Dadurch wird Arbeitslosengeld gestrichen, Volle EMR-Rente durch die DRV gezahlt und die Arbeitsagentur gleicht dies aus indem sie der DRV aufgrund § 224 SGB VI Ausgleichzahlungen gewährt. >Dies ist eine Zwangsverrentung von Personen, die weiter Teilzeit arbeiten wollen.
Nickyam 16.03.2019 | 13:24
ad Neuland: Wie wäre es denn mit bitte/danke und weniger herrisch im Ton? Die Leute hier antworten ehrenamtlich so gut wie sie es vermögen.
Neulandam 16.03.2019 | 13:24
Sorry, habe Zensor und Schorsch verwechselt. Letzter Eintrag war somit an Schorsch gewandt. Ergänzung an Schorsch: In der „Menükarte“ der DRV gibt es eigentlich weder eine Teil-EMR noch eine Arbeitsmarktrente. Der §43 SGB VI kennt diese Begriffe nicht. Es handelt sich hier eher um einen Umkehrschluss und um die sog. Rechtssprechung. Insofern kann die DRV hier eigenständig auch nichts ändern.
Zensoram 16.03.2019 | 16:23
Alle Arbeitsmarktrenten werden nur auf Zeit gezahlt. Warum wohl? Weil sich die rechtliche Ansicht, ob ein Arbeitsmarkt als verschlossen gilt, jederzeit ändern kann. Daher sollten sich gerade Bezieher dieser Renten nicht zu sicher sein, dass Ihnen diese volle Erwerbsminderungsrente noch über Jahre hinaus gewährt wird. Letztendlich sind Sie ja schließlich auch in der Lage, noch täglich bis unter 6 Stunden zu arbeiten.
Neulandam 16.03.2019 | 20:11
Zitat von Zensor anzeigenausblenden
>>>Ganz meine Meinung. Diese Rentenart gehört grundsätzlich abgeschafft. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Teil-EMRentner, der 3-6 Stunden pro Tag arbeiten kann, eine Volle-EMR bekommt und dadurch von Arbeitsmarktleistungen der Arbeitsagentur ausgeschlossen wird, die bei seiner beruflichen Integration helfen könnten. In dem Zusammenhang gehört auch § 156 ABS. 1 Satz 2 SGB II gestrichen: „Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.“
Valzuunam 17.03.2019 | 07:26
Zitat von Neuland anzeigenausblenden
Die ursprünglich vom BSG erfundene „Arbeitsmarktrente“ hat inzwischen sehr wohl Einzug in den Gesetzestext gehalten. Natürlich nicht unter diesem Namen. Es ist und bleibt eine „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“. Und er hat nur den Umkehrschluss formuliert (Abs. 3): Ab sechs Stunden ist die Arbeitsmarktlage nicht mehr zu berücksichtigen. ...davor also wohl schon... Kleiner Schlawiner , der Gesetzgeber.
Neulandam 18.03.2019 | 06:27
Zitat von Zensor anzeigenausblenden
Sehr geehrte/r Zensor, Ich halte es für sehr unrealistisch davon auszugehen, dass eine Person, die über mehrere Jahre eine Arbeitsmarktrente erhalten hat dann auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen hat auch wenn sich dieser allgemein verbessert haben sollte. Langzeitarbeitslose Personen (Definition der Bundesagentur f.Arbeit: ein Jahr arbeitslos), die noch gesundheitliche Einschränkungen haben, haben immer geringere Chancen auf einen Arbeitsplatz als wenn sie direkt aus dem Job kommen. Das gilt auch für Teil-EMRentner, die arbeitslos werden. In dieser erneuten „Prüfung der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes“ will sich der Gesetzgeber wohl ein Hintertürchen zur Kürzung von Renten offenhalten.
Neulandam 18.03.2019 | 06:41
Kleiner Schlawiner , der Gesetzgeber.
Genau: „Großer Schlawiner...“ Es geht, wie immer, ums Geld, d.h. um Kürzung bzw. um Einsparungen. Meine: Der Teil-EMRentner, der seinen Teilzeit-Job verliert, hat Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt und somit Anspruch auf eine Versicherungsleistung. Ihm wird aber seitens der Arbeitsagentur (§156 SGB III) der Arbeitsmarkt verschlossen und in die Volle-EMR gezwungen. Damit fällt die Arbeitslosengeldzahlung weg, Leistungen zur beruflichen Eingliederung müssten nicht mehr gezahlt werden und (bisher nicht erwähnt) keine Beiträge mehr in die Rentenkasse gezahlt werden. Aus ihren „Einsparungen“ zahlt die Arbeitsagentur an die Rentenversicherung, die ja nun das doppelte zahlen muss, eine Ausgleichszahlung (§ 224 SGB VI), die in aller Regel niedriger ist als das Arbeitslosengeld + Eingliederungsleistungen + Rentenbeiträge. Wer hat gewonnen? >Arbeitsagentur Wer hat verloren? >Der Teil-EMRentner, der nun Voll-Rentner ist und für den Arbeitslosengeldzahlungen, Eingliederungsleistungen und Rentenzeiten gestrichen wurden. Nach 3 Jahren beruflicher Abstinenz wird ihm dann die Volle-EMR gekürzt in die Teil-EMR, da er nun super Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat. Wer hat gewonnen? Die Rentenversicherung >>>Ein Schelm, der Böses dabei denkt.
Zensoram 18.03.2019 | 07:01
Zitat von Neuland anzeigenausblenden
Alle Arbeitsmarktrenten werden nur auf Zeit gezahlt. Warum wohl? Weil sich die rechtliche Ansicht, ob ein Arbeitsmarkt als verschlossen gilt, jederzeit ändern kann. Daher sollten sich gerade Bezieher dieser Renten nicht zu sicher sein, dass Ihnen diese volle Erwerbsminderungsrente noch über Jahre hinaus gewährt wird. Letztendlich sind Sie ja schließlich auch in der Lage, noch täglich bis unter 6 Stunden zu arbeiten.
Sehr geehrte/r Zensor, Ich halte es für sehr unrealistisch davon auszugehen, dass eine Person, die über mehrere Jahre eine Arbeitsmarktrente erhalten hat dann auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen hat auch wenn sich dieser allgemein verbessert haben sollte. Langzeitarbeitslose Personen (Definition der Bundesagentur f.Arbeit: ein Jahr arbeitslos), die noch gesundheitliche Einschränkungen haben, haben immer geringere Chancen auf einen Arbeitsplatz als wenn sie direkt aus dem Job kommen. Das gilt auch für Teil-EMRentner, die arbeitslos werden. In dieser erneuten „Prüfung der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes“ will sich der Gesetzgeber wohl ein Hintertürchen zur Kürzung von Renten offenhalten.
Alles nur Spekulation! Hier bleibt nur abzuwarten was der Gesetzgeber in der Zukunft plant. Fakt ist, kein Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente kann sicher sein, dass es bei dieser Rechtsauffassung bleibt und wann diese ggf. geändert wird.
Realistam 18.03.2019 | 07:17
Zitat von Zensor anzeigenausblenden
Sehr geehrte/r Zensor, Ich halte es für sehr unrealistisch davon auszugehen, dass eine Person, die über mehrere Jahre eine Arbeitsmarktrente erhalten hat dann auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen hat auch wenn sich dieser allgemein verbessert haben sollte. Langzeitarbeitslose Personen (Definition der Bundesagentur f.Arbeit: ein Jahr arbeitslos), die noch gesundheitliche Einschränkungen haben, haben immer geringere Chancen auf einen Arbeitsplatz als wenn sie direkt aus dem Job kommen. Das gilt auch für Teil-EMRentner, die arbeitslos werden. In dieser erneuten „Prüfung der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes“ will sich der Gesetzgeber wohl ein Hintertürchen zur Kürzung von Renten offenhalten.
Alles nur Spekulation! Hier bleibt nur abzuwarten was der Gesetzgeber in der Zukunft plant. Fakt ist, kein Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente kann sicher sein, dass es bei dieser Rechtsauffassung bleibt und wann diese ggf. geändert wird.
Angesichts der geringen Arbeitslosenquote und der zu erwartenden steigenden Rentenanträge und damit der Kosten, ist eine Verschiebung der Leistungen in Richtung Agentur für Arbeit seitens des Gesetzgebers so gar sehr wahrscheinlich. Alles nur eine Frage der Zeit, wann nicht mehr die Rentenversicherung sondern die Agentur für Arbeit für Personen zuständig ist, die aufgrund ihrer Einschränkungen durchaus noch bis unter 6 Stunden täglich arbeiten können.
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