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Experten-Antwort

Teil EMRente auf Zeit

von Anni Müller15.02.2015 | 17:37
1004 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Freundin hatte die Erwerbsminderung Rente beantragt. Sie kann gesundheitlich ihre Arbeit 5x3Std in der Woche mit Festeinstellung, sehr schlecht und ohne Schmerzen nicht nachgehen. Jetzt hat sie ihren Rentenbescheid bekommen. Sie bekommt für 18 Monate eine Teil EMR und darf weiter täglich bis zu 3 Std. arbeiten. Sie darf genau das dazuverdienen was sie z.Z. auch verdient. Jetzt fragen wir uns, muss sie an der Arbeit weiterarbeiten oder kann sie mit der Teil Rente die zwar sehr gering ist, zu Hause bleiben weil sie einfach nicht arbeiten kann? Wie muss sie das dem Arbeitgeber mitteilen ? Muss der Arbeitsgeber meine Freundin nach 18 Monate wenn die Rente automatsch aufhört, dann wieder aufnehmen und weiterbeschäftigten auch wenn sie in den 18 Mon. zu Hause war ? Kann man nach eine EMR auf Zeit anschließend mit etwas über 61 Jahren mit eine Schwerbehinderung ( 60% ) in Rente mit Abschlag reibungslos gehen ? Bleibt dann die Rentenhöhe die gleiche wie bei der EMR oder wird sie dann neu berechnet ? Wird die Rente höher, wenn meine Freundin wehrend der EMR weiter arbeitet vielleicht ( öfters krankgeschrieben wird ) und in die RV einzahlt ? Was wäre wenn sie sich an der Arbeit mit einer Abfindung ( was möglich wäre ) kündigen lässt. Zählt die Abfindung als Zuverdienst ? Es sind viele Fragen ( eigentlich hätten wir noch mehr ) aber es wäre sehr schön wenn die wichtigsten Fragen beantwortet werden. Vielen Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.02.2015 | 19:34

Hallo Frau Müller,

die Hinzuverdienstgrenzen bei der Rente wg. teilweiser Erwerbsminderung werden individuell ermittelt und werden im Rentenbescheid genannt.

Natürlich muss ihre Freundin nicht arbeiten. Aber es stellt sich in diesem Fall die Frage ob ggf. eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt werden kann. Dies prüft die Rentenversicherung auf Antrag.

Ihren Angaben zufolge gehört ihre Freundin einem Geburtsjahrgang an, der ab etwa 61 Jahren eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen könnte.

Die Rentenhöhe sollte dann im Normalfall mindestens doppelt so hoch sein wie der jetzige Rentenbetrag, da es sich derzeit ja nur um eine teilweise Erwerbsminderungsrente handelt; aufgrund der Zurechnungszeit ist es bei einer Beschäftigung bis 61 allerdings unwahrscheinlich, dass die Altersrente durch die derzeitige Beitragszahlung darüber hinaus noch zusätzlich anwächst.

Eine Abfindung, gilt grundsätzlich nicht als auf die Rentenzahlung anrechenbarer Hinzuverdienst.

Bitte haben Sie Verständnis, dass zu den von Ihnen gestellten arbeitsrechtlichen Fragen keine Auskunft erteilt werden kann.

2 Antworten

anni mülleram 16.02.2015 | 09:36
Vielen Dank für die rasche Antwort. Da meiner Freundin ja nur die halbe Rente als Teil EMR z.Z. auf Zeit gezahlt wird, nehmen wir an, dass nach dieser Befristung das doppelte als Rente ( über 61Jahre mit 60% Schwerb.) gezahlt wird. Liegen wir so richtig ? So haben wir es verstanden. Einen Antrag auf volle EMR wird sie mit Hilfe ihres Arzt stellen. Vielen lieben Dank nochmal Anni Müller
Kai-Uweam 16.02.2015 | 11:30
Die spätere Altersrente wird in etwa doppelt so hoch sein, genau. Diese muss/sollte nach der Befristung aber beantragt werden.
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