Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Frau Müller,
die Hinzuverdienstgrenzen bei der Rente wg. teilweiser Erwerbsminderung werden individuell ermittelt und werden im Rentenbescheid genannt.
Natürlich muss ihre Freundin nicht arbeiten. Aber es stellt sich in diesem Fall die Frage ob ggf. eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt werden kann. Dies prüft die Rentenversicherung auf Antrag.
Ihren Angaben zufolge gehört ihre Freundin einem Geburtsjahrgang an, der ab etwa 61 Jahren eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen könnte.
Die Rentenhöhe sollte dann im Normalfall mindestens doppelt so hoch sein wie der jetzige Rentenbetrag, da es sich derzeit ja nur um eine teilweise Erwerbsminderungsrente handelt; aufgrund der Zurechnungszeit ist es bei einer Beschäftigung bis 61 allerdings unwahrscheinlich, dass die Altersrente durch die derzeitige Beitragszahlung darüber hinaus noch zusätzlich anwächst.
Eine Abfindung, gilt grundsätzlich nicht als auf die Rentenzahlung anrechenbarer Hinzuverdienst.
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