Hallo Isabell,
zum berücksichtigungspflichtigen Arbeitsentgelt zählen alle laufenden und einmaligen Einnahmen, Zuwendungen und Zuschüsse, die beitragspflichtig sind.
Steuer- und sozialversicherungsfreie Sonn-, Feier- und Nachtzuschläge zählen seit dem 01.07.2006 zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt, wenn sie auf einem Grundlohn von mehr als 25 Euro je Stunde beruhen.