Teil Erwerbsminderungsrente bewiligt und trotzdem arbeitssuchend

von
Beko

Hallo Ich habe Antrag auf EWR gestellt und es könnte sein das ich Teil EWR bewilligt bekomme da es aber für mich finanziell keine optimale Lösung wäre habe ich die Info unten von der DRV gelesen.
Ich habe es so verstanden, wenn Ich keinen Passenden Teilzeitarbeit finde bzw. gefunden werden kann würde (könnte) ich trotzdem Volle EWR bekommen, zumindest Finanziell.
Stimmt das??

Zitat bzw. Info von der DRV
(Was ist, wenn es keine Teilzeitarbeit gibt?
Wenn Sie arbeitslos sind, weil ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden ist, können Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommen, obwohl Sie aus medizinischer Sicht nur teilweise erwerbsgemindert sind.)

Für die antworten
Vielen Dank im Voraus

Experten-Antwort

Hallo Beko!

Aus der Regelung des § 43 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB VI ergibt sich, dass bei einem Leistungsvermögen von weniger als 6 Stunden täglich die jeweilige Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen ist. Obwohl eigentlich (medizinisch) nur teilweise erwerbsgemindert, sind daher Versicherte mit einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich auch voll erwerbsgemindert, wenn von einem für sie verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt auszugehen ist.

Diese Prüfung, ob der Arbeitsmarkt für Sie verschlossen ist, führt der Rentenversicherungsträger durch.
Ergibt diese Prüfung, dass der Arbeitsmarkt verschlossen ist, erhalten Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Sobald Sie allerdings eine Beschäftigung (z.B. in Teilzeit) aufnehmen, wird die Prüfung erneut vorgenommen und ggfs. zukünftig anstelle der Rente wegen voller EM nur noch die Rente wegen teilweiser EM gezahlt.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

von
Beko

Vielen Dank
für die schnelle antwort
Mfg Beko

von
Valzuun

Gilt aber nicht bei dem Auslaufmodell „teilweise Erwerbsminderungsminderung bei Berufsunfähigkeit“ (dort besteht dann allerdings auch ein Leistungsvermögen von mind. 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt).

von
Lisa B.

Hallo Beko,

die Expertenantwort beantwortet Ihr Anliegen nicht komplett.
1. Sie sollten die Erwerbsminderungsrente auf Dauer beantragen.
2. Sollte die teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt werden und
Sie haben noch ein Restleistungsvermögen von 3-6 Stunden, steht
Ihnen die Arbeitsmarktrente zu, weil der Arbeitsmarkt
grundsätzlich bei den Sozialgerichten als verschlossen gilt.
3. Der verschlossene Arbeitsmarkt wird durch das Arbeitsamt
bestimmt, wenn nicht genügend Stellen in Teilzeit zur Verfügung
stehen. Der verschlossene Arbeitsmarkt wird nicht von der
Rentenversicherung bestimmt, auch nicht von den Gutachtern!
4. Prüfen Sie, ob bei Ihnen eine Wegeunfähigkeit gegeben ist.
5. Auch, wenn Sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten
sollten, legen Sie Widerspruch ein und fordern Sie die volle
Erwerbsminderungsrente ein.
6. Zusammengefaßt bedeutet das:
volle Erwerbsminderungsrente beantragen,
bei Bewilligung einer Teilrente, Widerspruch einlegen und die volle Erwerbsminderungsrente einfordern,
prüfen, ob Sie evtl. Wegeunfähig sind,
bei abschlägigem Bescheid die Klage beim Sozialgericht einreichen,
die Klage ist kostenlos und Sie brauchen keinen Anwalt.
Wenn Sie jetzt noch keinen Teilzeitarbeitsplatz haben, belassen Sie es dabei und fordern die volle Rente ein.
So ist Ihr korrekter Weg, der oft zum Erfolg führt.

von
Wieder ein Hobbyexperte

Zitiert von: Lisa B.
Hallo Beko,

die Expertenantwort beantwortet Ihr Anliegen nicht komplett.
1. Sie sollten die Erwerbsminderungsrente auf Dauer beantragen.
2. Sollte die teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt werden und
Sie haben noch ein Restleistungsvermögen von 3-6 Stunden, steht
Ihnen die Arbeitsmarktrente zu, weil der Arbeitsmarkt
grundsätzlich bei den Sozialgerichten als verschlossen gilt.
3. Der verschlossene Arbeitsmarkt wird durch das Arbeitsamt
bestimmt, wenn nicht genügend Stellen in Teilzeit zur Verfügung
stehen. Der verschlossene Arbeitsmarkt wird nicht von der
Rentenversicherung bestimmt, auch nicht von den Gutachtern!
4. Prüfen Sie, ob bei Ihnen eine Wegeunfähigkeit gegeben ist.
5. Auch, wenn Sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten
sollten, legen Sie Widerspruch ein und fordern Sie die volle
Erwerbsminderungsrente ein.
6. Zusammengefaßt bedeutet das:
volle Erwerbsminderungsrente beantragen,
bei Bewilligung einer Teilrente, Widerspruch einlegen und die volle Erwerbsminderungsrente einfordern,
prüfen, ob Sie evtl. Wegeunfähig sind,
bei abschlägigem Bescheid die Klage beim Sozialgericht einreichen,
die Klage ist kostenlos und Sie brauchen keinen Anwalt.
Wenn Sie jetzt noch keinen Teilzeitarbeitsplatz haben, belassen Sie es dabei und fordern die volle Rente ein.
So ist Ihr korrekter Weg, der oft zum Erfolg führt.

Grundsatzfehler:
Es kann nur eine Erwerbsminderungsrente aber nicht direkt eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Über diesen Tatbestand entscheidet allein der sozialmedizinische Dienst des Rententrägers.
Daher ist der angeblich so korrekte Weg dieses „Hobbyexperten“ gar nicht so korrekt.

von
Lisa B.

Zitiert von: Valzuun
Gilt aber nicht bei dem Auslaufmodell „teilweise Erwerbsminderungsminderung bei Berufsunfähigkeit“ (dort besteht dann allerdings auch ein Leistungsvermögen von mind. 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt).

Dieses Modell steht nur Versicherten zu, die vor 1961 geboren wurden.

von
Lisa B.

Zitiert von: Wieder ein Hobbyexperte
Zitiert von: Lisa B.
Hallo Beko,

die Expertenantwort beantwortet Ihr Anliegen nicht komplett.
1. Sie sollten die Erwerbsminderungsrente auf Dauer beantragen.
2. Sollte die teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt werden und
Sie haben noch ein Restleistungsvermögen von 3-6 Stunden, steht
Ihnen die Arbeitsmarktrente zu, weil der Arbeitsmarkt
grundsätzlich bei den Sozialgerichten als verschlossen gilt.
3. Der verschlossene Arbeitsmarkt wird durch das Arbeitsamt
bestimmt, wenn nicht genügend Stellen in Teilzeit zur Verfügung
stehen. Der verschlossene Arbeitsmarkt wird nicht von der
Rentenversicherung bestimmt, auch nicht von den Gutachtern!
4. Prüfen Sie, ob bei Ihnen eine Wegeunfähigkeit gegeben ist.
5. Auch, wenn Sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten
sollten, legen Sie Widerspruch ein und fordern Sie die volle
Erwerbsminderungsrente ein.
6. Zusammengefaßt bedeutet das:
volle Erwerbsminderungsrente beantragen,
bei Bewilligung einer Teilrente, Widerspruch einlegen und die volle Erwerbsminderungsrente einfordern,
prüfen, ob Sie evtl. Wegeunfähig sind,
bei abschlägigem Bescheid die Klage beim Sozialgericht einreichen,
die Klage ist kostenlos und Sie brauchen keinen Anwalt.
Wenn Sie jetzt noch keinen Teilzeitarbeitsplatz haben, belassen Sie es dabei und fordern die volle Rente ein.
So ist Ihr korrekter Weg, der oft zum Erfolg führt.

Grundsatzfehler:
Es kann nur eine Erwerbsminderungsrente aber nicht direkt eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Über diesen Tatbestand entscheidet allein der sozialmedizinische Dienst des Rententrägers.
Daher ist der angeblich so korrekte Weg dieses „Hobbyexperten“ gar nicht so korrekt.

Das ist leider falsch. Bereits auf den Fragebögen des Antrages wird das unterschieden. Der Gutachter stellt das Leistungsvermögen fest!!

von
Unsinn

Zitiert von: Wieder ein Hobbyexperte
Zitiert von: Lisa B.
Hallo Beko,

die Expertenantwort beantwortet Ihr Anliegen nicht komplett.
1. Sie sollten die Erwerbsminderungsrente auf Dauer beantragen.
2. Sollte die teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt werden und
Sie haben noch ein Restleistungsvermögen von 3-6 Stunden, steht
Ihnen die Arbeitsmarktrente zu, weil der Arbeitsmarkt
grundsätzlich bei den Sozialgerichten als verschlossen gilt.
3. Der verschlossene Arbeitsmarkt wird durch das Arbeitsamt
bestimmt, wenn nicht genügend Stellen in Teilzeit zur Verfügung
stehen. Der verschlossene Arbeitsmarkt wird nicht von der
Rentenversicherung bestimmt, auch nicht von den Gutachtern!
4. Prüfen Sie, ob bei Ihnen eine Wegeunfähigkeit gegeben ist.
5. Auch, wenn Sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten
sollten, legen Sie Widerspruch ein und fordern Sie die volle
Erwerbsminderungsrente ein.
6. Zusammengefaßt bedeutet das:
volle Erwerbsminderungsrente beantragen,
bei Bewilligung einer Teilrente, Widerspruch einlegen und die volle Erwerbsminderungsrente einfordern,
prüfen, ob Sie evtl. Wegeunfähig sind,
bei abschlägigem Bescheid die Klage beim Sozialgericht einreichen,
die Klage ist kostenlos und Sie brauchen keinen Anwalt.
Wenn Sie jetzt noch keinen Teilzeitarbeitsplatz haben, belassen Sie es dabei und fordern die volle Rente ein.
So ist Ihr korrekter Weg, der oft zum Erfolg führt.

Grundsatzfehler:
Es kann nur eine Erwerbsminderungsrente aber nicht direkt eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Über diesen Tatbestand entscheidet allein der sozialmedizinische Dienst des Rententrägers.
Daher ist der angeblich so korrekte Weg dieses „Hobbyexperten“ gar nicht so korrekt.

Das ist Unsinn, der Versicherte kann durch einen Einzeiler "Hiermit beantrage ich die volle Erwerbsminderungsrente" bei der DRV beantragen, was er will.

Wer?? kann Ihn daran hindern?

von
Unsinn hoch 2

Zitiert von: Unsinn
Zitiert von: Wieder ein Hobbyexperte
Zitiert von: Lisa B.
Hallo Beko,

die Expertenantwort beantwortet Ihr Anliegen nicht komplett.
1. Sie sollten die Erwerbsminderungsrente auf Dauer beantragen.
2. Sollte die teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt werden und
Sie haben noch ein Restleistungsvermögen von 3-6 Stunden, steht
Ihnen die Arbeitsmarktrente zu, weil der Arbeitsmarkt
grundsätzlich bei den Sozialgerichten als verschlossen gilt.
3. Der verschlossene Arbeitsmarkt wird durch das Arbeitsamt
bestimmt, wenn nicht genügend Stellen in Teilzeit zur Verfügung
stehen. Der verschlossene Arbeitsmarkt wird nicht von der
Rentenversicherung bestimmt, auch nicht von den Gutachtern!
4. Prüfen Sie, ob bei Ihnen eine Wegeunfähigkeit gegeben ist.
5. Auch, wenn Sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten
sollten, legen Sie Widerspruch ein und fordern Sie die volle
Erwerbsminderungsrente ein.
6. Zusammengefaßt bedeutet das:
volle Erwerbsminderungsrente beantragen,
bei Bewilligung einer Teilrente, Widerspruch einlegen und die volle Erwerbsminderungsrente einfordern,
prüfen, ob Sie evtl. Wegeunfähig sind,
bei abschlägigem Bescheid die Klage beim Sozialgericht einreichen,
die Klage ist kostenlos und Sie brauchen keinen Anwalt.
Wenn Sie jetzt noch keinen Teilzeitarbeitsplatz haben, belassen Sie es dabei und fordern die volle Rente ein.
So ist Ihr korrekter Weg, der oft zum Erfolg führt.

Grundsatzfehler:
Es kann nur eine Erwerbsminderungsrente aber nicht direkt eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Über diesen Tatbestand entscheidet allein der sozialmedizinische Dienst des Rententrägers.
Daher ist der angeblich so korrekte Weg dieses „Hobbyexperten“ gar nicht so korrekt.

Das ist Unsinn, der Versicherte kann durch einen Einzeiler "Hiermit beantrage ich die volle Erwerbsminderungsrente" bei der DRV beantragen, was er will.

Wer?? kann Ihn daran hindern?

Auf einem Zettel kann man schreiben, was man will. Was tatsächlich damit beantragt wird, ist eine ganz andere Frage.

von
Abschläge

Zitiert von: Lisa B.
Hallo Beko,

die Expertenantwort beantwortet Ihr Anliegen nicht komplett. ...

Hallo Beko,
die Hinweise von Lisa B. sind eigentlich wenig hilfreich, denn Sie haben gar keine Möglichkeit, eine EM-Rente auf Dauer zu beantragen! Wie Sie auch nicht eine halbe- oder eine volle EM-Rente beantragen können (insbesondere dann nicht, wenn Sie aktuell über gar keinen Arbeitsplatz verfügen - der dann ggfs. durch einen zu hohen Hinzuverdienst ohnehin zu einer maximal halben EM-Rente führen könnte).

Und sofern eine volle EM-Rente aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt bewilligt werden würde, wird diese IMMER befristet bewilligt (§102 SGB VI).

Ob der Arbeitsmarkt verschlossen ist, wird bereits mit Ihrem Rentenantrag von der DRV geprüft, die dies regelmäßig in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit abstimmt.

Ein Widerspruch bei einer bewilligten halben EM-Rente ist nicht immer zielführend. Hier allerdings ist dann der einzig hilfreiche Hinweis von Lisa B. das Thema 'Wegefähigkeit'. Denn wenn dieser Aspekt Ihre Möglichkeiten, zu einer Teilzeitarbeit zu kommen einschränkt, würde auch dies dann zu einer vollen EM-Rente führen können. Da aber diese 'Wegefähigkeit' ebenfalls gesundheitlich begründet werden muss, wird dies ebenfalls direkt mit Ihrem Antrag auf EM-Rente anhand Ihrer vorliegenden ärztlichen Unterlagen überprüft.

Sämtliche von Lisa B. angeführten Möglichkeiten sind also bereits im §43 SGB VI berücksichtigt und werden mit Ihrem Antrag entsprechen geprüft. Die DRV hat selbst kein Interesse daran, ein langwieriges Klageverfahren durch eine Nichtbeachtung von bereits vorliegenden BSG-Entscheidungen zu riskieren.

Und sollten Sie dennoch eine Klage in Erwägung ziehen, sollten Sie sich unbedingt einen rechtlichen Beistand hinzuziehen, denn da bereits mit Ihrem Antrag auf EM-Rente von der DRV alle Gesetze und Urteile berücksichtigt werden, kommen Sie dann ohne Anwalt (der auch von einem Sozialverband gestellt sein kann) nicht weiter.

Warten Sie also erst einmal geduldig den schriftlichen Bescheid auf Ihren Antrag ab!

Alles Gute!

von
Unsinn hoch 3

Zitiert von: Unsinn hoch 2
Zitiert von: Unsinn
Zitiert von: Wieder ein Hobbyexperte
Zitiert von: Lisa B.
Hallo Beko,

die Expertenantwort beantwortet Ihr Anliegen nicht komplett.
1. Sie sollten die Erwerbsminderungsrente auf Dauer beantragen.
2. Sollte die teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt werden und
Sie haben noch ein Restleistungsvermögen von 3-6 Stunden, steht
Ihnen die Arbeitsmarktrente zu, weil der Arbeitsmarkt
grundsätzlich bei den Sozialgerichten als verschlossen gilt.
3. Der verschlossene Arbeitsmarkt wird durch das Arbeitsamt
bestimmt, wenn nicht genügend Stellen in Teilzeit zur Verfügung
stehen. Der verschlossene Arbeitsmarkt wird nicht von der
Rentenversicherung bestimmt, auch nicht von den Gutachtern!
4. Prüfen Sie, ob bei Ihnen eine Wegeunfähigkeit gegeben ist.
5. Auch, wenn Sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten
sollten, legen Sie Widerspruch ein und fordern Sie die volle
Erwerbsminderungsrente ein.
6. Zusammengefaßt bedeutet das:
volle Erwerbsminderungsrente beantragen,
bei Bewilligung einer Teilrente, Widerspruch einlegen und die volle Erwerbsminderungsrente einfordern,
prüfen, ob Sie evtl. Wegeunfähig sind,
bei abschlägigem Bescheid die Klage beim Sozialgericht einreichen,
die Klage ist kostenlos und Sie brauchen keinen Anwalt.
Wenn Sie jetzt noch keinen Teilzeitarbeitsplatz haben, belassen Sie es dabei und fordern die volle Rente ein.
So ist Ihr korrekter Weg, der oft zum Erfolg führt.

Grundsatzfehler:
Es kann nur eine Erwerbsminderungsrente aber nicht direkt eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Über diesen Tatbestand entscheidet allein der sozialmedizinische Dienst des Rententrägers.
Daher ist der angeblich so korrekte Weg dieses „Hobbyexperten“ gar nicht so korrekt.

Das ist Unsinn, der Versicherte kann durch einen Einzeiler "Hiermit beantrage ich die volle Erwerbsminderungsrente" bei der DRV beantragen, was er will.

Wer?? kann Ihn daran hindern?

Auf einem Zettel kann man schreiben, was man will. Was tatsächlich damit beantragt wird, ist eine ganz andere Frage.

Beantragt ist das, was auf dem Zettel steht!
Was?? ist daran so schwer zu verstehen?

von
Unsinn hoch 4

Zitiert von: Unsinn hoch 3
Zitiert von: Unsinn hoch 2
Zitiert von: Unsinn
Zitiert von: Wieder ein Hobbyexperte
Zitiert von: Lisa B.
Hallo Beko,

die Expertenantwort beantwortet Ihr Anliegen nicht komplett.
1. Sie sollten die Erwerbsminderungsrente auf Dauer beantragen.
2. Sollte die teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt werden und
Sie haben noch ein Restleistungsvermögen von 3-6 Stunden, steht
Ihnen die Arbeitsmarktrente zu, weil der Arbeitsmarkt
grundsätzlich bei den Sozialgerichten als verschlossen gilt.
3. Der verschlossene Arbeitsmarkt wird durch das Arbeitsamt
bestimmt, wenn nicht genügend Stellen in Teilzeit zur Verfügung
stehen. Der verschlossene Arbeitsmarkt wird nicht von der
Rentenversicherung bestimmt, auch nicht von den Gutachtern!
4. Prüfen Sie, ob bei Ihnen eine Wegeunfähigkeit gegeben ist.
5. Auch, wenn Sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten
sollten, legen Sie Widerspruch ein und fordern Sie die volle
Erwerbsminderungsrente ein.
6. Zusammengefaßt bedeutet das:
volle Erwerbsminderungsrente beantragen,
bei Bewilligung einer Teilrente, Widerspruch einlegen und die volle Erwerbsminderungsrente einfordern,
prüfen, ob Sie evtl. Wegeunfähig sind,
bei abschlägigem Bescheid die Klage beim Sozialgericht einreichen,
die Klage ist kostenlos und Sie brauchen keinen Anwalt.
Wenn Sie jetzt noch keinen Teilzeitarbeitsplatz haben, belassen Sie es dabei und fordern die volle Rente ein.
So ist Ihr korrekter Weg, der oft zum Erfolg führt.

Grundsatzfehler:
Es kann nur eine Erwerbsminderungsrente aber nicht direkt eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Über diesen Tatbestand entscheidet allein der sozialmedizinische Dienst des Rententrägers.
Daher ist der angeblich so korrekte Weg dieses „Hobbyexperten“ gar nicht so korrekt.

Das ist Unsinn, der Versicherte kann durch einen Einzeiler "Hiermit beantrage ich die volle Erwerbsminderungsrente" bei der DRV beantragen, was er will.

Wer?? kann Ihn daran hindern?

Auf einem Zettel kann man schreiben, was man will. Was tatsächlich damit beantragt wird, ist eine ganz andere Frage.

Beantragt ist das, was auf dem Zettel steht!
Was?? ist daran so schwer zu verstehen?

Sie können auch auf den Zettel schreiben, dass sie eine Million Rente per sofort "beantragen". Hat den gleichen Effekt.

von
Lisa B.

Hallo Beko,
ich habe Ihnen den korrekten Weg zum Erfolg beschrieben. Alle anderen Kommentare sind Diskussionen, die Ihnen nicht helfen. Befolgen Sie den Rat des Rentenexperten mit meinen Ausführungen und filtern Sie die Diskussionsbeiträge raus.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.

Experten-Antwort

Guten Morgen!

Grundsätzlich dürfen Versicherte alles beantragen. Die Feststellung, ob eine Leistungsminderung vorliegt, erfolgt durch den medizinischen Dienst der Rentenversicherung. So kann auch bei einem Antrag auf teilweise EM-Rente ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden festgestellt werden. Mit den entsprechenden sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen Folgen.

Einen "Fahrplan" für eine perfekte Antragstellung gibt es nicht. Jeder Fall/Antrag wird individuell betrachtet und beurteilt.

Letztendlich steht es jedem Bescheidempfänger frei, gegen diesen Besceid Widerspruch einzulegen und/oder den Antrag innerhalb der Widerspruchsfrist zurückzunehmen.

Daher bitte ich, in diesem Forum sachlich zu bleiben und nicht auf Erfahrungen zu verweisen, die andere Antragsteller gemacht haben. Es ist und bleibt eine Einzelfallentscheidung, die sich an etablierten Richtlinien orientiert.

Einen schönen Start in die Woche wünscht
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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