Ab 01.01.2001 können Sie entweder eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten, wenn Ihr Leistungsvermögen grundsätzlich auf unter 3 Stunden täglich abgesunken ist. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, (bedeutet halbe Rente), erhalten Sie wenn Ihr Leistungsvermögen täglich noch 3 bis 6 Stunden beträgt. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit können Sie aber auch erhalten, wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können.
Ganz klar, die volle Erwerbsminderungsrente ist die höhere Rente. Diese Prüfungen nimmt der Rentenversicherungsträger von sich aus vor. Sie stellen nur einen Antrag auf die Erwerbsminderungsrente.
Sollten Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, so ist zu unterscheiden, ob das Krankengeld schon beim Rentenbeginn bezahlt wurde, dann erhalten Sie das Krankengeld weiter. Aber es ist gemäß § 50 Abs. 2 SGB V um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu kürzen. Insofern hat die Krankenkasse auf den überzahlten Betrag gemäß § 103 Abs.Abs. 1und2 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger.
Für den Fall, dass Sie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits beziehen und das Krankengeld erst nachträglich zu zahlen ist, ist dieses Krankengeld genau wie der zuvor erzielt Arbeitslohn auf Ihre (teilweise) Erwerbsminderungsrente gemäß § 96a SGB VI anzurechnen. Hier werden also die Hinzuverdienstgrenzen und deren überschreiten geprüft. Die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen können Sie aus Ihrem Rentenbescheid entnehmen.