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Teil-Erwerbsminderungsrente e. KG??

von Carin20.08.2008 | 15:43
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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ich habe gerade im Forum über EU-Rente gelesen.Mein Antrag läuft seit April. Volle od. teilweise EU-Rente, ich dachte das entscheidet die BFA, dass ich da keinen Einfluß drauf habe. Teilweise EU-Rente und Krankengeld, wie geht denn das?? Wenn ich teilweise Rente bekomme, heißt das doch, ich kann noch 3-6 Stunden arbeiten.Wäre schön, wenn mich da jemand aufklären könnte. Meine andere Frage ist: Ich gehöre zu den Jahrgängen die noch Berufsunfähigkeitsrente anstatt Erwerbsunfägigkeit bekommen würde. Was ist denn da der Unterschied und welche Rente ist Höher?? Geht das automatisch oder muß man das extra beantragen? Danke für evt. Aufklärung

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ab 01.01.2001 können Sie entweder eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten, wenn Ihr Leistungsvermögen grundsätzlich auf unter 3 Stunden täglich abgesunken ist. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, (bedeutet halbe Rente), erhalten Sie wenn Ihr Leistungsvermögen täglich noch 3 bis 6 Stunden beträgt. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit können Sie aber auch erhalten, wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können.

Ganz klar, die volle Erwerbsminderungsrente ist die höhere Rente. Diese Prüfungen nimmt der Rentenversicherungsträger von sich aus vor. Sie stellen nur einen Antrag auf die Erwerbsminderungsrente.

Sollten Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, so ist zu unterscheiden, ob das Krankengeld schon beim Rentenbeginn bezahlt wurde, dann erhalten Sie das Krankengeld weiter. Aber es ist gemäß § 50 Abs. 2 SGB V um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu kürzen. Insofern hat die Krankenkasse auf den überzahlten Betrag gemäß § 103 Abs.Abs. 1und2 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger.

Für den Fall, dass Sie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits beziehen und das Krankengeld erst nachträglich zu zahlen ist, ist dieses Krankengeld genau wie der zuvor erzielt Arbeitslohn auf Ihre (teilweise) Erwerbsminderungsrente gemäß § 96a SGB VI anzurechnen. Hier werden also die Hinzuverdienstgrenzen und deren überschreiten geprüft. Die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen können Sie aus Ihrem Rentenbescheid entnehmen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Der Ansicht, dass ein Erstattungsanspruch nur bei voller Erwerbsminderungsrente und nicht bei teilweiser Erwerbsminderungsrente bestehen würde, wird widersprochen. Insofern wird Chris zugestimmt. Ich darf Rosanna auf die Ausführungen im Kommentar zum SGB X der Deutschen Rentenversicherung Bund, 8.Auflage (6/06), Seite 746ff hinweisen, wonach es sich bei § 50Abs. 2 Nr.2 SGB V um eine für den Umfang des Erstattungsanspruchs maßgebende Vorschrift handelt.

Sollten Sie, Rosanna, weiterhin an Ihrer Auffassung festhalten, wird um erneute Rückmeldung gebeten.

2 Antworten

Rosannaam 21.08.2008 | 12:04
"Sollten Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, so ist zu unterscheiden, ob das Krankengeld schon beim Rentenbeginn bezahlt wurde, dann erhalten Sie das Krankengeld weiter. Aber es ist gemäß § 50 Abs. 2 SGB V um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu kürzen." Soweit ist der Beitrag ja richtig. Aber: "Insofern hat die Krankenkasse auf den überzahlten Betrag gemäß § 103 Abs.Abs. 1und2 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger." > stimmt nicht. Ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse besteht NUR bei einer VOLLEN EM-Rente, wenn KG und Rente im Nachzahlungszeitraum zusammentreffen. MfG Rosanna.
Chrisam 21.08.2008 | 19:46
In welchen §§ steht denn, dass da kein Erstattungsanspruch besteht?! Wenn die Rente nach KG bewilligt wird, besteht für die parallele Zeit ein Erstattungsanspruch, das KG wird für die Zukunft gekürzt.
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