Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente hat die Krankenkasse Erstattungsanspruch aus der Rentenzahlung, sofern die Krankheit vor dem Beginn der Rente eingetreten ist, was bei Ihnen der Fall sein dürfte. Bezug von Arbeitslosengeld steht bei Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Arbeitsverdienst gleich und wird auf die Rente angerechnet, wobei es nicht auf die Zahlung des Arbeitslosengeldbetrages ankommt, sondern auf das der Zahlung zugrunde liegende Bemessungsentgelt. Die Berechnung muss aus Ihrem Rentenbescheid ersichtlich sein; über den geltend gemachten Erstattungsanspruch Ihrer Krankenkasse werden Sie ebenfalls informiert; ggf. sollten Sie sich noch einmal an Ihren Rentenversicherungsträger wenden.
Wenn das Arbeitslosengeld wegfällt, müssen Sie dies Ihrem Rentenversicherungsträger melden, da dann die Einkommensanrechnung sich verändert bzw. wegfällt und somit eine neue Berechnung Ihrer Rente vorgenommen werden muss.