Hallo David,
da Du dich auf den § 252 a SGB 6 berufst, der Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet (ehem. DDR) betrifft, gehe ich davon aus, dass Du, wie in der DDR möglich, die schulische (FS) und berufliche Ausbildung gleichzeitig absolviert hast.
Während dieser Ausbildung wurden teilweise Eintragungen in den SV-Ausweis als sogenannte "Studentenversicherung" vorgenommen.
Ob diese Zeit als Beitragszeit oder Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist, ist in § 248 SGB 6 geregelt.
Sieh mal hierzu die GRA zu §248 besonders ab Punkt 6 bis 6.5
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Als "klassische" Lehre wäre sie ab Beginn = 01.09.1979 als Pflichtbeitragszeit für berufliche Ausbildung anzuerkennen, als Fachschule aber erst ab dem 17. Geburtstag.
@ Fritz somit ist Deine Frage auch gleich beantwortet.
Allen noch einen schönen Abend