Nach Ihrer Mitteilung erzielen Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe. Die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze halten Sie ein, Ihre Arbeitszeit möchten Sie nun reduzieren. Diese weitere Minderung des Hinzuverdienstes wird sich nicht auf die Höhe Ihrer Rentenzahlung auswirken, es verbleibt also unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstes bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe. Im Hinblick auf die Mitwirkungspflichten empfiehlt es sich in jedem Fall, den Rentenversicherungsträger von jeder Änderung des Hinzuverdienstes zu unterrichten.
Um Missverständnissen vorzubeugen - die Verringerung der Arbeitszeit bzw. des Verdienstes hat keine Auswirkung auf den Anspruch dem Grunde nach.
Nur aufgrund der Verringerung der Arbeitszeit entsteht kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Sofern Sie Ihre Arbeitszeit verringern, weil Sie der Meinung sind, dass sich Ihr Leistungsvermögen vermindert hat und Sie deswegen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Anspruch nehmen müssen, ist dies durch den Rentenversicherungsträger auf Antrag zu überprüfen.