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Experten-Antwort

Teilerwerbsminderung und Heirat

von AHDGDL11.07.2012 | 16:02
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8 Antworten

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Hallo, ich möchte gerne meine Freundin heiraten, die auf Grund einer schweren Krankheit nur Teilzeit arbeitet und Teilerwerbsminderungsrente bezieht. Jetzt stellt sich uns die Frage, ob die Heirat irgendwelche konsequenzen für die Zahlung der Rente hat. Ich bin ja der Meinung, da es ja keine Sozialleistung ist, der Anspruch also weder eingeschränkt noch ganz wegfallen dürfte. Ist das korrekt oder müssen wir befürchten, dass wir hier einschnitte im Haushaltsgeld hinnehmen müssen. Vielen Dank für eine Antwort. :)

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo AHDGDL,

auf die Rente wegen Erwerbsminderung hat der Familienstand keine Auswirkung.

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7 Antworten

Galgenhumoram 11.07.2012 | 16:10
Selbstverständlich handelt es sich bei der Rente um eine Sozialleistung, jedoch ist diese unabhängig von Familienstand. Dieser spielt nur bei Bedarfgemeinschaften, der Sozialhilfe und der Grundsicherung eine Rolle. Eine Besonderheit besteht im Rentenrecht ggfs. nur dann, wenn Zeiten nach dem Fremdrentenrecht betroffen sind, wovon ich bei Ihnen aktuell nicht ausgehe.
AHDGDLam 11.07.2012 | 16:34
Ok, das es eine Soziale Leistung ist - gut. Ich hatte nur gedacht,weil es ja nach den Punkten und Beitragszeiten geht unabhängig von Harz 4 oder ähnlichem ist. Den Teil mit Bedarfsgemeinschaft etc. habe ich leider nicht verstanden. Was ist damit gemeint?
AHDGDLam 11.07.2012 | 17:50
Und noch eine Frage dazu, obwohl ich denke oder hoffe das hier nicht unterschieden wird, es geht hier nicht um eine Ehe sondern um eine eingetragene Lebenspartnerachaft - wir sind zwei Frauen. Macht aber keinen Unterschied oder? Wie ich es jetzt verstehe wird hier keine Kürzung oder ähnliches vorgenommen. Korrekt?
KSCam 11.07.2012 | 18:15
Auch wenn ein gleichgeschlechtliches Paar die Lebensgemwinschaft eintragen lässt, hat das mit der EM Rente nichts zu tun. Wie von Galgenhumor schon gesagt, spielt der Familienstand bei EM renten überhaupt keine Rolle.
SGB IIam 12.07.2012 | 04:04
Da sie danach fragten, hier eine Begriffserklärung: Der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (BG) wurde mit der sogenannten Hartz VI-Gesetzgebung eingeführt. Prinzipiell gehört jeder Bezieher von Sozialleistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zu einer Bedarfsgemeinschaft. Dieser Begriff wird auch bei Alleinlebenden verwendet. Es wird eine BG-Nummer zugewiesen. Leistungsberechtigte werden jedoch mit Personen, die im selben Haushalt wohnen als eine einzige Bedarfsgemeinschaft zusammengefasst. Der Gesetzgeber erwartet dass zusammenwohnende Personen einander finanziell unterstützen. Der dafür neugeprägte Begriff ist „Einstehensgemeinschaft“. Der Bedarf für diese Personen wird dann von Leistungsabteilung als Ganzes errechnet, wobei der zugestandene Einzelbedarf in diesem Fall jeweils 90% des Regelsatzes beträgt, der Alleinstehenden anerkannt wird. Personen in einer BG, deren Einkommen den so errechneten Bedarf übersteigt, sollen den anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft den Überhang für deren Lebensunterhalt zukommen lassen. Innerhalb von Familien (Verheiratete, Kinder) wird sofort bei Antragstellung von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen. Innerhalb von Wohngemeinschaften wird üblicherweise spätestens nach einem Jahr des Zusammenwohnens von einer Einstehensgemeinschaft ausgegangen. Dies geschieht auch bei Untermietverhältnissen, unabhängig von Alter und Geschlechtszugehörigkeit der Betreffenden. Sollte zwischen den betroffenen zusammenwohnenden Personen kein derartiges Einvernehmen bestehen, muss das der zuständigen Behörde detailliert nachgewiesen werden.
AHDGDLam 12.07.2012 | 11:08
Vielen Dank für die Expertenantwort und für die Begriffserklärung. Dann liegt unserer Zukunft aus dieser Sicht ja kein Stein im Weg. Vielen Dank! :-)
Hansam 12.07.2012 | 23:12
Der Familenstand hat keine direkten Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Da ein Teil der Rente als steuerpflichtiges Einkommen gilt, können sich jedoch indirekte Auswirkungen auf die Rentenhöhe durch eine andere Steuerlast ergeben.
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