Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung richtet sich der individuelle Hinzuverdienst nach den erworbenen Entgeltpunkten der letzten drei Jahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung (vervielfältigt mit einem Faktor der monatlichen Bezugsgröße). Damit soll der Wegfall der vorherigen Einkünfte (Lohnersatzfunktion) zumindest ansatzweise gewährleistet werden. Haben Sie also vor Eintritt der Erwerbsminderung lediglich Teilzeit gearbeitet, wird Ihre Hinzuverdienstgrenze auch entsprechend geringer ausfallen. Es muss auch niemand noch 15 Wochenstunden arbeiten, dies ist nur die ärztliche Einschätzung Ihres Restleistungsvermögens (über 3 Stunden und unter sechs Stunden täglich). Bei einer teilweisen Erwerbsminderung stehen Sie dem Arbeitsmarkt grundsätzlich noch zur Verfügung, halt nur nicht vollschichtig. Sie entnehmen Ihre individuellen Hinzuverdienstgrenzen entweder dem Rentenbescheid oder falls Sie noch keine Rente beziehen, aus einer aktuellen Rentenauskunft. Eine gesetzliche Ausschlussregelung bezüglich Höhe der Rente und Hinzuverdienst im Verhältnis zum Einkommen unmittelbar vor Rentenbeginn gibt es nicht.