Hallo katzemia,
nach dem Sozialgerichtsgesetz gelten als angemessene Frist drei Monate. Es ist aber durchaus möglich und wahrscheinlich, dass die Widerspruchsbearbeitung an sich deutlich länger dauert.
Sie haben die Möglichkeit, mit dem VdK über mögliche weitere Schritte zu sprechen und den Sachstand telefonisch zu erfragen.