Hallo Barbara T.,
W*lfgang hat bereits erläutert, dass es das Verfahren eines Arbeitsversuches nicht gibt.
Sofern Sie ein höheres Entgelt erzielen oder die Stundenzahl der Beschäftigung erhöht wird, ist dies dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Dieser prüft dann die Anrechnung des Hinzuverdienstes und ob überhaupt noch eine Erwerbsminderung vorliegt. Entweder wird die Rente in verringerter Höhe gezahlt oder es kann zum vollständigen Ruhen der Rente kommen (der Anspruch besteht dem Grunde nach jedoch weiter) oder es kann auch zum totalen Wegfall des Rentenanspruches kommen.
Bei Verringerung der Rentenzahlung oder Ruhen dem Grunde nach ist bei Änderung oder Wegfall der Beschäftigung nur eine Mitteilung an den Rentenversicherungsträger erforderlich, damit dieser die Höhe der Rentenzahlung prüft. Bei Wegfall des Rentenanspruches ist ein erneuter Rentenantrag erforderlich, der eine neue Prüfung der Erwerbsfähigkeit einleitet.
Die Erzielung von Hinzuverdienst neben einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wurde im Rahmen des Flexirentengesetzes ab 01.07.2017 im Rahmen einer kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze neu geregelt.
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird individuell ermittelt. Sie ergibt sich unter anderem aus dem höchsten beitragspflichtigen Entgelt der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung. Die Mindesthinzuverdienstgrenze liegt bei jährlich 14458,50 EUR.
Der Verdienst, der oberhalb der für Sie geltenden Grenze liegt, wird zu 40% auf die Rente angerechnet. Eine individuelle Berechnung der Höhe des für Sie möglichen Hinzuverdienstes erhalten Sie in einer der Beratungsstellen vor Ort.