Hallo User Sanje,
der Amtsarzt der Deutschen Rentenversicherung entscheidet, wann die Erwerbsminderung (EM) eingetreten ist. Auf der zweiten Seite Ihres Rentenbescheides muss stehen, seit wann die Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Rentenbeginn ist immer im Folgemonat, nachdem die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) erfüllt sind. Wenn der Amtsarzt entschieden hat, dass die EM im September 2019 eingetreten ist, der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, beginnt die Rente am 01.10.2019. In Ihrem Fall kann es sogar sein, dass Ihr Reha-antrag vom 25.05.2019 als Rentenantrag angesehen wurde.
Sie müssten während der Reha-maßnahme Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung erhalten haben. Krankengeld wird während einer Reha-maßnahme nicht gezahlt. Dieses Übergangsgeld wird auf die EM-Rente angerechnet und somit die Rente gekürzt. Nach Wegfall des Übergangsgeldes haben Sie wieder Krankengeld erhalten. Das Krankengeld wird nicht auf die EM-Rente angerechnet. Die Krankenkasse hat einen Erstattungsanspruch auf die Nachzahlung der Deutschen Rentenversicherung. Es kann aber nur maximal die Ihnen zustehende Rente erstattet werden. Das Krankengeld, das die Rente übersteigt, steht Ihnen gesetzlich zu und muss nicht an die Krankenkasse zurückgezahlt werden.
Auch wenn Sie die Reha-maßnahme eine Woche später angetreten hätten und erst ab diesem Zeitpunkt Übergangsgeld bekommen hätten, dann wäre auch das Übergangsgeld auf Ihre Rente angerechnet worden.
Die Regelungen des § 96 a SGB VI finden Sie auch unter folgendem Link:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Home/home_node.html