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Experten-Antwort

Teilerwerbsminderungsrente und Krankengeld

von Sanje10.06.2020 | 10:55
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6 Antworten

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Guten Tag, hier eine Frage bezüglich der Verrechnung von Erwerbsminderungsrente mit Krankengeld. An dieser Stelle schon mal herzlichen Dank fürs Lesen. Zunächst mal einige Daten, welche davon wirklich relevant sind weiß ich gar nicht: Gesicherte Diagnose der Krankheit (nicht heilbar) im Febr. 2019 Rehaantrag am 25.05.2019 Reha 24.09.2019 – 05.11.2019 Bezug Krankengeld 06.11.2019 – 22.03.2020 Antrag Erwerbsminderungsrente 12.02.2020 Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (ohne Befristung) mit Beginn 01.10.2019. Bereits vor der Reha habe ich nur knapp 20 Stunden wöchentlich arbeiten können. Trifft der medizinische Dienst die Entscheidung über des Datum des Rentenbeginns? Gibt es eine Erklärung, warum der 01.10. gewählt wurde? Der Rehabeginn lag nur wenige Tage vor dem Rentenbeginn. Wenn ich es richtig verstehe, wird die Rente deshalb um das Krankengeld gekürzt. Hätte ich die Reha erst eine Woche später angetreten, wäre dies nicht der Fall. Gibt es irgendeine Hilfe/Begründung, damit man diese Regelung besser verstehen kann? Wird ein evtl. zukünftiger Krankengeldbezug auch mit der Rente verrechnet? Vielen Dank für eine Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Sanje,

der Amtsarzt der Deutschen Rentenversicherung entscheidet, wann die Erwerbsminderung (EM) eingetreten ist. Auf der zweiten Seite Ihres Rentenbescheides muss stehen, seit wann die Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Rentenbeginn ist immer im Folgemonat, nachdem die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) erfüllt sind. Wenn der Amtsarzt entschieden hat, dass die EM im September 2019 eingetreten ist, der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, beginnt die Rente am 01.10.2019. In Ihrem Fall kann es sogar sein, dass Ihr Reha-antrag vom 25.05.2019 als Rentenantrag angesehen wurde.

Sie müssten während der Reha-maßnahme Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung erhalten haben. Krankengeld wird während einer Reha-maßnahme nicht gezahlt. Dieses Übergangsgeld wird auf die EM-Rente angerechnet und somit die Rente gekürzt. Nach Wegfall des Übergangsgeldes haben Sie wieder Krankengeld erhalten. Das Krankengeld wird nicht auf die EM-Rente angerechnet. Die Krankenkasse hat einen Erstattungsanspruch auf die Nachzahlung der Deutschen Rentenversicherung. Es kann aber nur maximal die Ihnen zustehende Rente erstattet werden. Das Krankengeld, das die Rente übersteigt, steht Ihnen gesetzlich zu und muss nicht an die Krankenkasse zurückgezahlt werden.

Auch wenn Sie die Reha-maßnahme eine Woche später angetreten hätten und erst ab diesem Zeitpunkt Übergangsgeld bekommen hätten, dann wäre auch das Übergangsgeld auf Ihre Rente angerechnet worden.

Die Regelungen des § 96 a SGB VI finden Sie auch unter folgendem Link:

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Home/home_node.html

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Siehe hieram 10.06.2020 | 14:42
Hallo Senja, zukünftiger Krankengeldbezug wird eventuell auch mit der Rente verrechnet, aber nur wenn es Ihre Hinzuverdienstgrenze übersteigt. Procedere: Sie erhalten nun Teil-EM-Rente. Und haben, wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, Einkünfte aus einer Teilzeitarbeit. Im Zuge des Antragsverfahrens wurde vermutlich schon überprüft, ob die Einkünfte aus Arbeit Ihren persönlichen Hinzuverdienstdeckel übersteigt (Höhe und Berechnung finden Sie in Ihrem Rentenbescheid). Wenn Sie zukünftig krank werden, haben Sie weiter Anspruch auf diese Teil-EM-Rente und dann nach Ablauf einer Entgeltfortzahlung von sechs Wochen Anspruch auf Krankengeld. Dieses wird nur aus Ihren Einkünften berechnet, nicht aus der Rente. Wenn also Ihr Arbeitseinkommen im Rahmen des Hinzuverdienstes liegt, ist das Krankengeld ebenfalls im Rahmen und es wird nicht verrechnet.
Sanjaam 10.06.2020 | 14:54
Liebe Experte, liebe "siehe hier" herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Hier noch Infos, die an der rechtlichen Situation aber vermutlich nichts ändern werden: Die Reha habe ich arbeitfsfähig angetreten (habe das irgendwie mit viel Disziplin und letzter Kraft geschafft). Entlassen wurde ich arbeitsunfähig. Bis zum 10.10.19 hat der Arbeitgeber gezahlt (in 2019 war ich vor der Reha 2 x 2 Wochen arbeitsunfähig) 11.10. - 05.11.19 Bezug von Übergangsgeld, nach der Reha dann erstmalig Krankengeldbezug. Der Rentenbeginn liegt aber nach einer stationären Aufnahme (Reha). Rentenbescheid: „Wir leisten die Rente ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Als Rentenantrag gilt der am 27.05.19 gestellte Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.“ Es soll doch so sein, dass die Teil-EM-Rente einen gewissen Ausgleich für Menschen schaffen soll, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, in Vollzeit zu arbeiten. Da passt es irgendwie nicht zusammen, wenn die Rente wegen Krankengeldzahlungen entfällt. Wenn ich § 96 a SGB VI richtig verstehe, werden künftige Krankengeldzahlungen bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Hinzuverdienst (hier habe ich eine sehr hohe Grenze, da ich mal Vollzeit gearbeitet habe) gerechnet und ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse kommt nicht in Betracht. Viele Grüße Sanje
Siehe hieram 10.06.2020 | 16:38
irgendwann lerne ich Ihren Namen noch :-), tschuldigung für das zweimalige falsch schreiben
Siehe hieram 10.06.2020 | 16:36
Hallo Sanje, davon ausgehend, dass der Rentenbeginn unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Fristen, Eintritt des Leistungsfalls etc. mit 01.10.2020 korrekt bestimmt wurde: Nach der Reha wurden Sie AU entlassen, es war aber noch nicht bekannt, dass eine Teil-EM-Rente bewilligt werden würde. Entsprechend hatten Sie Anspruch auf Krankengeld. Höhe gemäß Anspruch aus Teilzeitarbeit. Diese Krankheit ist aber eigentlich schon vor Rentenbeginn relevant gewesen, deshalb haben Sie ja Reha und Rente beantragt. Insofern gilt die Zahlung des Krankengeldes gemäß §103ff SGB X als ‚geleistete Rente‘ und die KK hat einen Erstattungsanspruch (wie auch schon vom Experten geschrieben). Hätten Sie zu diesem Zeitpunkt noch Vollzeit gearbeitet, wäre es ebenso. Die Teil-EM-Rente beträgt 50% aus der Berechnung einer vollen EM-Rente, die entsprechend Ihres Versicherungsverlaufs und Ihrer Einkünfte berechnet wurde. Wie Sie selbst festgestellt haben, wurde dies noch aus Ihren überwiegend Vollzeitbeschäftigungszeiten errechnet und mit einer Zurechnungszeit versehen, als hätten Sie mit diesem Einkommen weiter arbeiten können (also Vollzeit). Ohne die EM-Rente hätten Sie nur Anspruch gehabt auf Krankengeld aus Ihrer (nun) Teilzeitbeschäftigung. Ob, wenn dieses Krankengeld erstattet wurde, noch ein Nachzahlungsbetrag für Sie ‚übrig‘ bleibt, ersehen Sie aus Ihren Unterlagen. Zukünftig haben Sie dann aber den „Ausgleich“, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll arbeiten können, die Teil-EM-Rente. Dazu nun den möglichen Arbeitsverdienst. Und wenn Sie dann noch mal (länger als sechs Wochen) krank werden, den entsprechenden Krankengeldanspruch. Sie haben nun die „Durststrecke“ überstanden, darüber sollten Sie sich freuen, an den bestehenden Gesetzen lässt sich ja nix ändern. Achten Sie nur bei der Verrechnung der Erstattung darauf, dass taggenau abgerechnet wird, d.h. z. B. für den Monat März 2020 hat die KK nur bis zum 22.03. Anspruch, nicht auf die volle Monatsrente. Und ab April steht Ihnen dann (auch rückwirkend) die EM-Rente ohne Abzüge zu. Alles Gute und achten Sie weiterhin auf Ihre Gesundheit!
Sanjeam 10.06.2020 | 18:35
Hallo „Siehe hier“, vielen lieben Dank für Ihre gut ausformulierten und verständlichen Erklärungen. Zudem haben Sie meinen Text sehr aufmerksam gelesen – Danke! Auch Ihnen wünsche ich alles Gute, Gruß Sanje
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