Hallo, Steinsand,
aufgrund der von Ihnen getroffenen Aussagen können wir nur vermuten, dass Sie eine Rente wegen voller EM zuerkannt bekommen haben, auch wenn Sie lediglich eine Rente wegen teilweiser EM beantragt haben. Sie hätten in der vermuteten Situation die Möglichkeit Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einzulegen und können mitteilen, dass Sie sich durchaus noch in der Lage sehen, eine berufliche Tätigkeit in Teilzeit auszuüben. Ggfs. sollten Sie Ihre behandelnden Ärzte bei dieser Entscheidung mit einbeziehen.
Wird rückwirkend eine Rentenleistung gewährt, werden andere Sozialleistungsträger über diesen Anspruch informiert, damit diese für Zeiträume in der Vergangenheit ab Rentenbeginn einen sogenannten Erstattungsanspruch (auf die einbehaltene Nachzahlung) geltend machen können. Dieser Anspruch erstreckt sich jedoch nur auf die Höhe der Rente, die demselben Zeitraum gegenüber steht. Leistungen, welche Sie von dort erhalten haben, die über der Rentenhöhe liegen, können nicht mehr durch den anderen Sozialleistungsträger von Ihnen zurück verlangt werden.
Wegen des ausgezahlten Urlaubsanspruchs gelten die Bestimmungen zum Hinzuverdienst bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente. Für den Fall, das sich der Leistungsanspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verändert, werden diese Hinzuverdienstgrenzen angepasst.