Teilerwerbsminderungsrente

von
Steinsand

Guten Tag,
mir wurde in 1/2019 rückwirkend zu Mitte 15 eine Erwerbsminderungsrente bewilligt. Beantragt war eine Teilerwerbsminderungsrente. Diese möchte ich auch wahrnehmen. Bisher habe ich immer in Vollzeit gearbeitet, mein Arbeitgeber bietet auch gerne Teilzeitstellen an.
Frage:
1. kann ich sagen, dass ich auch rückwirkend nur eine Teilerwerbsminderungsrente beanspruchen will
2. Krankengeld und Arbeitslosengeld wurde auf Grundlage des vollen Gehalts berechnet, wie wird das in der Berechnung der Rückzahlung/ Verrechnung berechnet?
3. da sich mir nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes die Existensfrage stellte und ich keinen Anspruch auf ALGII habe, habe ich beim Arbeitgeber bis zur Klärungh der Rente eine befristete Teilszeitstelle angenommen. Bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn hatte ich noch 55 Tage Urlaubsanspruch, dieser wurde in Vollzeit abgerechnet obwohl ich Teilzeit beantragt hatte. Wie gestaltet sich hier die Berechnung der Rückzahlung/ Verrechnung?

Das ist alles sehr kompliziert uund ich hoffe auf Antwortenund bedanke mich dafür im voraus.

von
Roro

Was ist Ihnen denn bewilligt worden? Volle EM? Man kann sich die Rentenart leider nicht aussuchen. Die RV prüft Ihre Zuverdienstgrenzen für die Zeit, in der Sie Arbeitslohn erzielt haben. Sie können allerdings auch als EM Rentner arbeiten. Rentenunschädlich bei Beachtung von Arbeitszeit und Zuverdienstgrenzen oder natürlich auch mehr. Sie müssen es nur der RV melden. Arbeiten Sie mehr, wird die Rente u. U. gekürzt in eine Teilrente. Oder gar keine mehr.

Experten-Antwort

Hallo, Steinsand,

aufgrund der von Ihnen getroffenen Aussagen können wir nur vermuten, dass Sie eine Rente wegen voller EM zuerkannt bekommen haben, auch wenn Sie lediglich eine Rente wegen teilweiser EM beantragt haben. Sie hätten in der vermuteten Situation die Möglichkeit Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einzulegen und können mitteilen, dass Sie sich durchaus noch in der Lage sehen, eine berufliche Tätigkeit in Teilzeit auszuüben. Ggfs. sollten Sie Ihre behandelnden Ärzte bei dieser Entscheidung mit einbeziehen.
Wird rückwirkend eine Rentenleistung gewährt, werden andere Sozialleistungsträger über diesen Anspruch informiert, damit diese für Zeiträume in der Vergangenheit ab Rentenbeginn einen sogenannten Erstattungsanspruch (auf die einbehaltene Nachzahlung) geltend machen können. Dieser Anspruch erstreckt sich jedoch nur auf die Höhe der Rente, die demselben Zeitraum gegenüber steht. Leistungen, welche Sie von dort erhalten haben, die über der Rentenhöhe liegen, können nicht mehr durch den anderen Sozialleistungsträger von Ihnen zurück verlangt werden.
Wegen des ausgezahlten Urlaubsanspruchs gelten die Bestimmungen zum Hinzuverdienst bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente. Für den Fall, das sich der Leistungsanspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verändert, werden diese Hinzuverdienstgrenzen angepasst.

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