Hallo,
ich bin bekomme seit diesem Jahr eine Teilerwerbsminderungsrente, kann ich mit 63 (ich bin 60) die reguläre Rente beantragen und mit welchen Abschlägen muss ich rechnen, bzw. wenn ich mit 65 (bis dahin ist die teilweise EM-rente bewilligt) die reguläre Rente beantrage habe ich dann auch mit Abschlägen zu rechnen? Zur Zeit bin ich arbeitslos und das Arbeitslosengeld läuft noch ein halbes Jahr.
Zu den Rentenfragen habe ich bei der DRV bereits zwei unterschiedlich Auskünfte erhalten. Ich hoffe das irgendjemand wirklich Bescheid weiß.
Vielen Dank im Voraus
Gerd
Hallo Gerd,
hoffentlich erhalten Sie jetzt nicht eine dritte Meinung.
Entscheidend für die Höhe des Abschlages ist zunächst, welche Altersrente Sie beanspruchen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bzw. bei Vorliegen von BU/EU nach dem Recht bis 31.12.2000, bestimmt sich der Abschlag bei einem Rentenbeginn mit Vollendung des 63. Lebensjahres wie folgt. Die Hälfte der bisherigen Entgeltpunkte bleibt mit einem Abschlag von 10,8 % belastet. Auf der anderen Hälfte liegt kein Abschlag. Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie diese Altersrente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sollten die Voraussetzungen nicht vorliegen, das heißt, dass bei Ihnen BU/EU nach dem Recht bis 31.12.2000 nicht festgestellt wird, könnten Sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen. Hier erhält die Hälfte der Entgeltpunkte wieder den Abschlag von 10,8 %, die andere Hälfte wird um 8,4 % verringert, weil die Regelaltersgrenze auf 65 + 4 angehoben ist.
Zu überlegen wäre, ob Sie zumindest nach Ablauf des Arbeitslosengeldes die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen. Sie hätten ausgehend vom 61. Lebensjahr auf die eine Hälfte der Entgeltpunkte 10,8% und auf die andere Hälfte 7,2 % Abschlag. Allerdings würden Sie die Rente in voller und nicht wie die teilweise EM-Rente in halber Höhe beziehen.
Hallo Gerd,
hoffentlich erhalten Sie jetzt nicht eine dritte Meinung.
Entscheidend für die Höhe des Abschlages ist zunächst, welche Altersrente Sie beanspruchen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bzw. bei Vorliegen von BU/EU nach dem Recht bis 31.12.2000, bestimmt sich der Abschlag bei einem Rentenbeginn mit Vollendung des 63. Lebensjahres wie folgt. Die Hälfte der bisherigen Entgeltpunkte bleibt mit einem Abschlag von 10,8 % belastet. Auf der anderen Hälfte liegt kein Abschlag. Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie diese Altersrente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sollten die Voraussetzungen nicht vorliegen, das heißt, dass bei Ihnen BU/EU nach dem Recht bis 31.12.2000 nicht festgestellt wird, könnten Sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen. Hier erhält die Hälfte der Entgeltpunkte wieder den Abschlag von 10,8 %, die andere Hälfte wird um 8,4 % verringert, weil die Regelaltersgrenze auf 65 + 4 angehoben ist.
Zu überlegen wäre, ob Sie zumindest nach Ablauf des Arbeitslosengeldes die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen. Sie hätten ausgehend vom 61. Lebensjahr auf die eine Hälfte der Entgeltpunkte 10,8% und auf die andere Hälfte 7,2 % Abschlag. Allerdings würden Sie die Rente in voller und nicht wie die teilweise EM-Rente in halber Höhe beziehen.
Hallo,
vielen Dank für die Antwort, sie deckt sich weitgehend mit einer der bisherigen Auskünfte (leider mit der schlechteren).
Ich hätte noch eine theoretische Zusatzfrage: Die teilweise Erwerbsminderungsrente erhalte ich seit 02/2010, sie wird aber nicht ausgezahlt da das ALG1 "zu hoch" ist und ich muss mit Auslauf desselben die Auszahlung der Teilerwerbsminderungsrente beantragen, jetzt die Frage, wenn ich dies nicht tue und mit 65+4 die Regelaltersgrenze beantrage bleibt es dann auch bei den Abschlägen? Ich habe übrigens 43 Jahre durchgehend gearbeitet und habe eine 30%ige Schwerbehinderung.
Gruß Gerd