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Teilhabe a. Arbeitsleben Umschulung- Nebenverdienst

von mohnblume7914.07.2009 | 15:37
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag! Habe ein Antrag auf Teilhabe gestellt -habe eine mediz.Reha hintermir- empfehlen eine Umschulung- wie lange kann das dauern bis ich einen Bescheid bekomme? kann ich eine sozialversicherungspflichtigen neuen Job annehmen bis die Umschulung durch ist bzw. kann das evtl. negativ auf den Antrag auswirken??? Wenn ich die Umschulung genehmig bekomme wieviel darf man da zuverdien? LG, Mohnblume 79

3 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 14.07.2009 | 16:00

Hallo mohnblume79,

dies sind Fragen, die Sie direkt mit dem zuständigen Fachberater für berufliche Rehabilitation klären sollten. Setzen Sie sich daher bitte mit dem Fachberater in Verbindung.

Moderatoren-Antwortam 16.07.2009 | 08:15

Hallo mohnblume79,

während einer Maßnahme zur Teilhabe wird jeglicher Nebenverdienst, d.h. auch der Verdienst aus einem 400,- EUR-Job, angerechnet. Der Rehabiltand sollte voll für die Maßnahme zur Verfügung stehen und daher grundsätzlich nicht gleichzeitig berufstätig sein.

Die Grundlage für die Anrechnung von Einkommen ergibt sich aus § 52 SGB IX.

Moderatoren-Antwortam 16.07.2009 | 14:51

Hallo keine Ahnung,

hallo noch weniger Ahnung,

zunächst vielen Dank für Ihre sachdienlichen Einlassungen.

Grundsätzlich ist es richtig, dass eine geringfügige Tätigkeit heute nicht mehr unbedingt zur Anrechnung bei der Gewährung von Übergangsgeld führt. Die frühere restriktive Anrechnungspraxis wurde inzwischen aufgegeben. Man muß u.a. im Einzelfall prüfen, ob der Versicherte im Mini-Job aufstockt, ob er den Job schon vor der Umschulung ausgeübt hat und ob damit beispielsweise der fragliche Mini-Job in die Übergangsgeldberechnung eingeflossen ist.

9 Antworten

Nixam 14.07.2009 | 19:31
Nach einer medizinischen Rehabilitationsleistung muss erstmal der Entlassungsbericht von der Klinik beim RV-Träger eingehen. Das dauert etwa 4 bis 6 Wochen. Anschliessend wird dieser Entlassungsbericht dem Ärztlichen Dienst vorgelegt und er entscheidet, ob bei Ihnen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angezeigt sind. Hier kann der Aktenvorgang zum Ärztlichen Dienst schonmal zwei Wochen brauchen, bis der Ärztliche Dienst entschieden hat: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig - ja oder nein. Hat er nun entschieden: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind notwendig, geht die Akte zurück an die Sachbearbeitung. Diese legt den Vorgang dem Fachberater für Rehabilitation vor. Hier hängt die Akte erstmal bis zu 3 Wochen, bis der Fachberater Zeit hat, sich Ihren Vorgang anzuschauen und zu entscheiden: Ich lade die Versicherte zu einem Beratungsgespräch ein. Dann erhalten Sie also eine Einladung zu einem Beratungsgespräch...in 2 Wochen etc.... Alle Unterlagen ...Schulzeugnisse, Arbeitszeugnisse, etc. mitnehmen ...ein kurzer Lebenslauf tabellarisch mit Angaben zu den Firmen, wo Sie gearbeitet haben, wäre hilfreich.... Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie gerne einen Job annehmen. SOBALD DIE UMSCHULUNG ANFÄNGT DÜRFEN SIE KEINEN CENT VERDIENEN, WEIL DIESER 1 zu 1 AUF DAS ÜBERGANGSGELD ANGERECHNET WIRD. LOHN VON DIESEM MONAT, WIRD IHNEN IM NÄCHSTEN MONAT VOM ÜBERGANGSGELD ABGEZOGEN!!!! BITTE BEACHTEN SIE DAS! Wo das steht? Hier: http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/09/index.php?norm_ID=0905… Viele Grüsse Nix
Keine Ahnungam 15.07.2009 | 07:10
Ein Hinweis noch zur Einkommensanrechnung: Ein Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung ist auf das Übergangsgeld nicht anzurechnen. Dies gilt für geringfügig versicherungsfreie Beschäftigungen die vor Beginn der Leistung ausgeübt wurden als auch Beschäftigungen die erst während der Leistung zur Teilhabe aufgenommen wurden. Sie dürfen also zum Übergangsgeld hinzuverdienen.
noch weniger Ahnungam 15.07.2009 | 13:50
Sind Sie sicher? Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sind alle lfd. Erwerbseinkommen anzurechnen. Zu den Erwerbseinkommen zählen Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen. Nach § 14 SGB IV gilt ein Entgelt als Arbeitsentgelt, soweit es steuerpflichtig ist. Und auch ein Entgelt bis 400 EUR ist seit 2003 (pauschal) lohnsteuerpflichtig. Somit: Steuerpflicht ja-> Arbeitsentgelt ja -> Anrechnung nach § 52 SGB IX Wo bleibe Experte?
Keine Ahnungam 15.07.2009 | 14:28
Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen: Bei Leistungen zur Teilhabe ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX auf das Übergangsgeld getrennt für jedes Beschäftigungsverhältnis durchzuführen. Ist aus einem geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, kann das während der Leistung bezogene Entgelt aus dieser geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden.
noch weniger Ahnungam 15.07.2009 | 14:39
Danke. Aber bedeutet die Entscheidung damit nicht auch, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung dann anzurechnen ist, wenn das ÜG NICHT aus der Hauptbeschäftigung sondern aus dem tariflichen Entgelt berechnet wird (Vergleichsberechnung nach § 48 SGB IX)
Keine Ahnungam 15.07.2009 | 15:06
Nein, da aus dem geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden ist.
noch weniger Ahnungam 15.07.2009 | 15:10
ok, danke :-)
Keine Ahnungam 16.07.2009 | 08:38
Hallo Expertin! Ich empfehle folgendes Beratungsergebnis zu lesen: Arbeitsgruppe Durchführung Rehabilitation 4/2008 TOP 2. Danach ist eine Einkommensanrechnung für geringfügig versicherungsfreie Beschäftigungen auf das Übergangsgeld ausgeschlossen. Dies im übrigen auch im Gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld - Stand: Januar 2009 - auf der Seite 138 beschrieben. Dies finden Sie auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de unter dem Punkt Rundschreiben.
noch weniger Ahnungam 16.07.2009 | 10:03
Zitat von Seite 138 des RS: "...Ist aus einem geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, kann das während der Leistung zur Teilhabe bezogene Entgelt AUS DIESER geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden..." Ich verstehe den Satz so, dass ein schon vor der Maßnahme erzieltes geringfügiges Entgelt nicht angerechnet wird. Im Umkehrschluss sind geringfügige Beschäftigungen anrechenbar, die erst nach Beginn der Maßnahme aufgenommen werden.
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