Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung richtet sich nach dem SGB III.
Für die Zeit des Übergangsgeldbezuges während einer Leistung zur medizinischen (!) Rehabilitation werden durch den Rentenversicherungsträger Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit gezahlt, wenn Sie unmittelbar vorher eine in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld (nicht Arbeitslosengeld II) bezogen haben.
Das ist offensichtlich der Fall.
Das Zwischenübergangsgeld wird der vorhergehenden - also medizinischen (!) -Leistung zugerechnet. Damit liegt hierfür auch Versicherungspflicht vor.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (!) sind für die Dauer des Übergangsgeldbezuges nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert. Zur Vermeidung von sozialen Härten wird die Zeit des Bezuges von Übergangsgeld nicht in die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgebliche Rahmenfrist von 2 Jahren eingerechnet, innerhalb der eine bestimmte Zeit Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden haben muss (vgl. § 124 Abs. 3 SGB III).
Nehmen Sie an einer betrieblichen Ausbildung oder Weiterbildung teil, hat der Arbeitgeber für Sie Arbeitslosenversicherungsbeiträge zur Bundesagentur für Arbeit in einem bestimmten Umfang zu entrichten. Derzeit sind die Beiträge aus 1 Prozent der Bezugsgröße zu berechnen und betragen in der Arbeitslosenversicherung monatlich 0,60 Euro.