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Teilhabe am Arbeitsleben & Arbeitslosenversicherungspflicht

von Maria03.08.2009 | 10:26
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5 Antworten

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Hallo liebe Forumsteilnehmer, kann mir jemand sagen, unter welchen Umständen während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Arbeitslosenversicherungspflicht besteht? Während meiner medizinischen Rehabilitation und der Wartezeit bis zur beruflichen Rehabilitation bezog ich arbeitslosenversicherungspflichtiges Übergangsgeld bzw. Zwischenübergangsgeld. Nun soll plötzlich laut der 312-er Bescheinigung der DRV für die Zeit der Teilhabe am Arbeitsleben keine Arbeitslosenversicherungspflicht bestehen, obwohl § 44 SGB IX -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Ergänzende Leistungen besagt: "(1) Die Leistungen ... zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch ... 2. Beiträge und Beitragszuschüsse ... d) zur Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des Dritten Buches". Und in § 26 SGB III wird zur Versicherungspflichtig ausgeführt: "Sonstige Versicherungspflichtige (2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie 1. ...von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen ... haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat. " Da ich all diese Kriterien erfülle, verstehe die anders lautenden Aussagen der DRV nicht. Was kann ich tun? Ich bin für jeden Hinweis dankbar, Maria

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung richtet sich nach dem SGB III.

Für die Zeit des Übergangsgeldbezuges während einer Leistung zur medizinischen (!) Rehabilitation werden durch den Rentenversicherungsträger Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit gezahlt, wenn Sie unmittelbar vorher eine in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld (nicht Arbeitslosengeld II) bezogen haben.

Das ist offensichtlich der Fall.

Das Zwischenübergangsgeld wird der vorhergehenden - also medizinischen (!) -Leistung zugerechnet. Damit liegt hierfür auch Versicherungspflicht vor.

Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (!) sind für die Dauer des Übergangsgeldbezuges nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert. Zur Vermeidung von sozialen Härten wird die Zeit des Bezuges von Übergangsgeld nicht in die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgebliche Rahmenfrist von 2 Jahren eingerechnet, innerhalb der eine bestimmte Zeit Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden haben muss (vgl. § 124 Abs. 3 SGB III).

Nehmen Sie an einer betrieblichen Ausbildung oder Weiterbildung teil, hat der Arbeitgeber für Sie Arbeitslosenversicherungsbeiträge zur Bundesagentur für Arbeit in einem bestimmten Umfang zu entrichten. Derzeit sind die Beiträge aus 1 Prozent der Bezugsgröße zu berechnen und betragen in der Arbeitslosenversicherung monatlich 0,60 Euro.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Nachtrag:

Die gesetzliche Grundlage ist § 44 SGB IX (Ergänzende Leistungen):

(1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch ...

2. Beiträge und Beitragszuschüsse

...

d) zur Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des Dritten Buches,

...

Nach Maßgabe des Drittes Buches bedeutet, dass diese Vorschriften gelten und zu berücksichtigen sind.

Die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung richtet sich u. a. nach § 26 SGB III (Sonstige Versicherungspflichtige):

...

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1. ...oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben, ...

Hier ist also ausdrücklich nur der Träger der medizinischen (!) Rehabilitation genannt.

Es gibt keine Vorschrift im SGB III, nach der ein Bezieher von Übergangsgeld während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von einem Rentenversicherungsträger versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist.

Vielmehr wird (siehe oben) zur Vermeidung von sozialen Härten die Zeit des Bezuges von Übergangsgeld nicht in die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgebliche Rahmenfrist von 2 Jahren eingerechnet, innerhalb der eine bestimmte Zeit Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden haben muss (vgl. § 124 Abs. 3 SGB III).

Konkret bedeutet dies, dass für die Dauer der Leistung zur Teilhabe zwar keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht, dieses aber für einen noch bestehenden(Rest-)Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Leistung keine nachteiligen Auswirkungen hat, weil keine Einrechnung in die Rahmenfrist erfolgt. "Der evtl. noch bestehende Anspruch geht durch die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht verloren!"

Moderation · 3Ihre Vorsorge

2. Nachtrag

Es geht Ihnen um die Arbeitslosenversicherung während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation - und der sich anschließenden Zeit des Zwischenübergangsgeldbezuges waren Sie - nach Ihren eigenen Angaben - in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert (deshalb "... medizinischen ...!!!).

Es geht Ihnen also nur noch um die Dauer der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (!!!). In dieser Zeit sind Sie nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.

Wie gesagt, heißt "nach Maßgabe" nicht "automatisch" oder "immer", sondern es werden dann Beiträge übernommen, wenn diese auch "anfallen" und alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; d. h., wenn auch Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung vorliegt.

Dieses ist aber eben gerade nicht der Fall.

Weitere "Beiträge i. S. v. § 44 SGB IX" können z. B. Beiträge für die Kranken-/Pflege- und Unfallversicherung usw. sein.

Da Ihre Ursprungsfrage war "Was kann ich tun?":

Sie können sich schriftlich an Ihren Rentenversicherungsträger / Ihre Agentur für Arbeit wenden und um schriftliche Bestätigung / Beantwortung (s. o.) bitten.

2 Antworten

Mariaam 03.08.2009 | 11:41
Hallo Experte, herzlichen Dank für Ihre prompte Antwort! Leider ist mir noch nicht deutlich geworden, auf welcher Grundlage die Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben denn von der Arbeitslosenversicherung ausgenommen werden? Und um welche Beiträge der Rehabilitationsträger zur Bundesagentur für Arbeit, durch die die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben laut § 44 SGB IX ergänzt werden, es sich denn dann sonst handeln mag? Ich würde mich über eine Rückmeldung sehr freuen, mfG, Maria
Mariaam 03.08.2009 | 13:28
Hallo Experte, vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort. Genau diese Verbindung von § 44 SGB IX und § 26 SGB III weist doch aber die Versicherungspflicht aus, wenn es heißt: "Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie ... von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren". Zitat: "Hier ist also ausdrücklich nur der Träger der medizinischen (!) Rehabilitation genannt." -Ich war unmittelbar zuvor versicherungspflichtig und der Träger der medizinischen Rehabilitation war die Deutsche Rentenversicherung. Zitat: "Es gibt keine Vorschrift im SGB III, nach der ein Bezieher von Übergangsgeld während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von einem Rentenversicherungsträger versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist." -Gibt es denn eine Vorschrift im SBG III, dass sie es nicht ist? Wenn prinzipiell für die Dauer der Leistung zur Teilhabe nie eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestünde, durch welche Beiträge von eben diesem Rehabilitationsträger zur Bundesagentur für Arbeit werden die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben laut § 44 SGB IX denn dann ergänzt? MfG, Maria
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