§48 SGB IX stellt sich, dass bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stets Übergangsgeld gezahlt wird. Die Vergleichsberechnung erfolgt aus dem zuletzt gezahlten Arbeitsentgelt und einem tariflich oder ortsüblichen Arbeitsentgelt. Die höhere Berechnungsgrundlage bestimmt die Höhe des Übergangsgeldes. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen. Somit sind Sie also während der Maßnahme finanziell abgesichert.