Hallo Maria22,
es ist umgekehrt. Bei bestehender Arbeitsfähigkeit ist das Vorliegen von einem Rehabilitationsbedarf für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) eher unwahrscheinlich.
Dies bedeutet aber nicht, dass bei stehender Arbeitsunfähigkeit zwingend Rehabilitationsbedarf besteht.
Hinsichtlich der Aussage des Arztes in der Klinik kann ich nur unterstellen, dass dieser meinte, dass bei Ihnen auch Rehafähigkeit für eine anschließende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vorliegen muss. Denn andernfalls dürfte Ihr Rehabilitationsträger diese Leistung nicht bewilligen.
Sollten Sie hierzu noch konkrete Fragen haben empfehle ich Ihnen sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen. Daneben stehen Ihnen zum Themenbereich Rehabilitation die Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation mit deren Beratungs- und Unterstützungsangebot zur Seite.
Unter der Internetseite
http://www.reha-servicestellen.de/internet/vdr/rhss.nsf/RHSSSearch?OpenForm
ist die für Sie zuständige Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger zu finden.