Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Teilhabe am Arbeitsleben und Hartz 4

von Jennifer22.04.2014 | 13:53
12588 Ansichten
22 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Tag zusammen, ich habe endlich die Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt bekommen. Ich freue mich darauf. Nun zum Thema Übergangsgeld. Ich beziehe jetzt ALG II, davor habe ich ALG I bezogen. Jetzt möchte ich Übergangsgeld beantragen. Wie wird mein Übergangsgeld nun berechnet? Wird das Übergangsgeld direkt an mich überwiesen oder bekommt es das Jobcenter? Ich bin leider in Hartz 4 gerutscht, davor habe ich ALG I erhalten. Jetzt wollte ich wissen ob ich Anspruch auf Übergangsgeld habe und mit wie viel ich rechnen kann? Ich habe davor um die 800 € ALG I bekommen und jetzt bekomme ich 1100 € an Hartz 4! Ich hoffe ihr könnt mir helfen! Dankeschön ;-)

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 22.04.2014 | 16:16

Hallo Jennifer,

im Rahmen einer Leistung zur beruflichen Rehabilitation wird das Übergangsgeld aus Ihrem letzten Arbeitsentgelt (sofern es nicht mehr als drei Jahre her ist) bzw. aus einem Tarifentgelt berechnet. Hier gibt es Vergleichsberechnungen. Liegt innerhalb der letzten drei Jahre kein Arbeitsentgelt vor, so erfolgt eine Berechnung aus dem Tarifentgelt. Sollten Sie damit Ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, wären ergänzende Leistungen des Arbeitslosengeldes II vorstellbar. Hierzu wenden Sie sich an Ihr zuständiges Job-Center.

Experten-Antwortam 24.04.2014 | 10:23

Der Anspruch auf Übergangsgeld, bei vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld II, lässt sich aus der gesetzlichen Regelung des §20 SGB VI herleiten. Danach haben Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld, die bei Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Leistung Arbeitslosengeld II bezogen haben und zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Somit ist kein genereller Anspruch gegeben, sondern es wird auf die Verhältnisse vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II (bzw. bei vorheriger Zahlung von Arbeitslosengeld I) abgestellt. Den Beiträgen vom „Sachbearbeiter DRV Bereich Reha“ wird zugestimmt.

20 Antworten

Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 22.04.2014 | 16:10
Maßgebend ist Ihre letzte Beschäftigung. Das Übergangsgeld wird aus der tariflichen Regelung nach heutigen Gesichtspunkten, die Ihrer letzten Beschäftigung zugrunde lag, berechnet. War diese Beschäftigung in den letzten 3 Jahren vor Beginn der Maßnahme, so wird zusätzlich dazu eine Vergleichsberechnung mit Ihrem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt angestellt. Das Übergangsgeld ist also unabhängig von Ihrer Arbeitslosengeld I und II Höhe. Das Jobcenter zahlt Ihnen unter Umständen erst mal das Arbeitslosengeld II weiter und macht dieses im Rahmen eines Erstattungsanspruches beim Rentenversicherungsträger geltend.
Jenniferam 22.04.2014 | 17:06
Guten Tag zusammen, danke für eure Antworten. Ich habe aber nach meiner Ausbildung keinen Job in meinem Beruf gefunden. Ich habe in den letzten 3 Jahren nur einen Monat (4 Wochen) als Versicherungskauffrau gearbeitet. Bekomme ich jetzt das Übergangsgeld nach meinem letzten Bruttogehalt oder nach einer Tariftabelle wie viel ein Versicherungskauffrau verdient und davon 60 % ?
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 22.04.2014 | 17:14
Ihr Nettogehalt als Versicherungskauffrau wird herangezogen, hiervon entweder 68 %, wenn Sie kein Kind im kindergeldfähigen Alter haben, 75 %, wenn Sie eines haben. Zum Vergleich wird 65% des tariflichen Entgelts einer Versicherungskauffrau nach heutigem Stand herangezogen, hiervon wieder 68, bzw. 75 %.
Jenniferam 22.04.2014 | 17:29
Groko du bist wieder mal langweilig!
Jenniferam 22.04.2014 | 17:23
Vielen Dank. Ich habe aber nur 4 Wochen gearbeitet und habe damals 1400 Eur Brutto verdient. Wird nun die 1400 Eur Brutto als Berechnung genommen oder nach der Tariftabelle von heute wie viel ich als Versicherungskauffrau verdienen würde? Wo kann man die Tariftabelle (Berechnung nach Tarifentgelt) einsehen?
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 22.04.2014 | 17:54
Nochmal: Die 4-wöchige Beschäftigung wird zum Vergleich herangezogen, d.h. 68% bzw. 75% vom NETTO. Verglichen wird dies mit 65 % der tariflichen Regelung die zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme gilt. Wie hoch die tarifliche Regelung für eine Versicherungskauffrau im jeweiligen Bundesland ist, kann Ihnen sicher google beantworten.
Jenniferam 23.04.2014 | 02:44
Danke. Nehem wir mal an ich habe 1100 Eur Netto bekommen, dann bekomme 748 Eur an Übergangsgeld? 68 % von 1100 Eur? Richtig? Dann habe ich eine weitere Frage, erhalte ich das Übergangsgeld dann direkt oder wird es an das Jobcenter überwiesen weil ich ja AlG II Bezieherin bin! Wie verhält es sich wenn ich Monate später kein ALG II Bezieherin mehr bin weil mein Lebenspartner einen Job erhalten hat, bekomme ich dann weiter mein Übergangsgeld oder fällt das mit Wegfall von ALG II auch weg?
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 23.04.2014 | 08:05
Ihre Rechnung ist grundsätzlich richtig. Verglichen wird das wie gesagt noch mit dem tariflichen Entgelt (ist möglicherweise höher). Das Arbeitslosengeld II wird zum Beginn der Maßnahme eingestellt. Der Anspruch auf Übergangsgeld bleibt für die gesamte Dauer der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, da brauchen Sie keine Angst zu haben. In Einzelfällen kommt es vor (wenn beispielsweise die Maßnahme mitten im Monat beginnt), dass das Jobcenter bereits den gesamten Monat ausgezahlt hat. In diesen Fällen wird das Arbeitslosengeld II durch den Rentenversicherungsträger dem Jobcenter erstattet, verbleibt ein Restbetrag, erhalten Sie diesen.
Jenniferam 23.04.2014 | 13:01
Was nun :-O Bekomme ich ALG II weiter oder wird es eingestellt und ich bekomme Übergangsgeld? Ich habe auch irgendwo gelesen, dass Bezieherinnen von ALG II weiterhin Leistungen vom Jobcenter erhalten! Was stimmt jetzt? Der Experte hat auch in einem anderen Thread geantwortet, dass ALG II weiterhin gewährt wird während einer Maßnahme!
Jasminam 23.04.2014 | 12:57
Ich nehme aber momentan auch an einer beruflichen Reha teil aber ich bekomme weiterhin ALG II und das Übergangsgeld wird direkt an das Jobcenter überwiesen! Ich bekomme es nicht an mich ausgezahlt.
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 23.04.2014 | 15:17
Das Jobcenter zahlt grundsätzlich nur bis zum Beginn einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Aus Vereinfachungsgründen kann das Arbeitslosengeld II weitergezahlt werden, damit Ihr laufender Lebensunterhalt gesichert ist.
oham 23.04.2014 | 14:18
16 Rentenanstalten! 16 Verfahrensweisen?
Juliaam 23.04.2014 | 16:48
hallo jennifer, es ist so. man bekommt alg II bis zur bewilligung von übergangsgeld dann wird alg II eingestellt und du bekommst übergangsgeld. aber da bei vielen das übergangsgeld nicht ausreicht beantragen viele alg II zur aufstockung. deswegen wird es dann meistens einfachshalber weiterhin alg II gewährt und das jobcenter bekommt das übergangsgeld von der drv.
juliaam 23.04.2014 | 16:48
hallo jennifer, es ist so. man bekommt alg II bis zur bewilligung von übergangsgeld dann wird alg II eingestellt und du bekommst übergangsgeld. aber da bei vielen das übergangsgeld nicht ausreicht beantragen viele alg II zur aufstockung. deswegen wird es dann meistens einfachshalber weiterhin alg II gewährt und das jobcenter bekommt das übergangsgeld von der drv.
Katharinaam 23.04.2014 | 16:50
Was ich nicht verstehe, wieso man bei ALG II Bezug Anspruch auf Übergangsgeld hat obwohl das Jobcenter keine Rentenversicherungsbeiträge abführt?
Katharinaam 23.04.2014 | 16:50
Was ich nicht verstehe, wieso man bei ALG II Bezug Anspruch auf Übergangsgeld hat obwohl das Jobcenter keine Rentenversicherungsbeiträge abführt?
Katharinaam 23.04.2014 | 16:50
Was ich nicht verstehe, wieso man bei ALG II Bezug Anspruch auf Übergangsgeld hat obwohl das Jobcenter keine Rentenversicherungsbeiträge abführt?
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 24.04.2014 | 10:17
Ganz einfach, weil das Gesetz das so vorsieht, Zitat § 20 SGB VI (Anspruch auf Übergangsgeld): "Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die 1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, 2. aufgehoben 3. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. " Die Nr. 3 des § 20 SGB VI verlangt die unmittelbare Beitragszahlung lediglich bei Leistungen zu medizinischen Rehabiliation. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist im Umkehrschluss ein Anspruch auf Übergangsgeld IMMER gegeben.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026