Ganz einfach, weil das Gesetz das so vorsieht, Zitat § 20 SGB VI (Anspruch auf Übergangsgeld):
"Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die
1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten,
2. aufgehoben
3. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. "
Die Nr. 3 des § 20 SGB VI verlangt die unmittelbare Beitragszahlung lediglich bei Leistungen zu medizinischen Rehabiliation. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist im Umkehrschluss ein Anspruch auf Übergangsgeld IMMER gegeben.