Teilhabe am Arbeitsleben währen EM-Rentenbezug

von
Petra P.

Momentan beziehe ich eine befristete Erwerbsminderungsrente und bin 48 Jahre alt. Da sich mein Krankheitsbild leicht gebessert hat würde ich gerne noch einmal versuchen beruflich Fuß zu fassen. In meinem erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf bin ich aber definitiv Berufsunfähig.
Käme für mich eine Teilhabe am Arbeitsleben überhaupt noch in Frage?
Kann ich den Antrag darauf während des Bezugs von EM-Rente stellen oder muss ich warten bis diese endet?
Vorausgesetzt eine Teilhabe würde bewilligt, wonach berechnet sich dann das Übergangsgeld, letzte berufliche Tätigkeit oder Höhe Rente?
Für alle Antworten bedanke ich mich sehr herzlich.

von
Anna

Für mich klingt das so individuell, dass ich nur zu einem Termin in einer DRV-Beratungsstelle raten kann.
Machen sie dort einen Termin aus und erklären Sie Ihr Anliegen. Der Sachbearbeiter hat dann einen Eindruck von Ihnen und Ihrer Situation und kann alle Möglichkeiten erläutern.
Besorgen Sie eine aktuelle Einschätzung der Ärzte und Therapeuten. Sie benötigen deren Unterstützung und Befürwortung.

mfg

von
Elvira

Dass Sie eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, schließt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht aus. Weil Sie wieder arbeiten möchten, ist das sehr gut.
Allerdings kann es passieren, dass nach ärztlicher Beurteilung festgestellt wird, dass eine Leistung zur Teilhabe keinen Erfolg hätte und Sie weiterhin die Rente beziehen müssten.
Einen Versuch ist es dennoch wert!

Experten-Antwort

Hallo Petra P.,

eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist durch den Bezug der Erwerbsminderungsrente nicht ausgeschlossen und kann vom Rentenversicherungsträger bewilligt werden, sofern Ihre Erwerbsfähigkeit dadurch wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Der Antrag kann jederzeit von Ihnen gestellt werden.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld.
Die Höhe richtet sich zum einen nach Ihren letzten Arbeitseinkünften/Beitragszahlungen sofern Sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb von drei Jahren vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeübt haben. Zum anderen wird das Übergangsgeld aus einem fiktiven Arbeitsentgelt einer altersmäßig und beruflich vergleichbaren Person herangezogen.
Auf das ermittelte Übergangsgeld wird Ihre Rente als Einkommen angerechnet.

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